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Foto: AP/Hiekel

Wien – Im Streit um "Negativzinsen", die viele Banken nicht an ihre Kreditnehmer weitergeben wollen, hat der Verein für Konsumenteninformation einen weiteren Sieg vor Gericht errungen. Nun habe das Landesgericht Eisenstadt den Ausschluss von "Negativzinsen" in den Bank-AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) für unzulässig erklärt, teilte der VKI mit. Geklagt wurde dieses Mal die Hypo-Bank Burgenland AG.

"Inzwischen haben drei verschiedene Erstgerichte im Sinn des VKI entschieden, dass die Banken keine Untergrenzen für Zinsanpassungsklauseln bei Verbraucherkrediten einführen dürfen, wenn nicht – nach dem Gebot der ,Zweiseitigkeit' – auch eine Obergrenze vorgesehen ist", betonte der Leiter der Abteilung Klagen im Bereich Recht des VKI, Thomas Hirmke, heute, Mittwoch. Die Bank kann also nicht einseitig eine Untergrenze für die Verzinsung festsetzen, ohne zugleich auch eine Obergrenze zu bestimmen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im Auftrag des Sozialministeriums führt der VKI Verbandsklagen gegen mehrere Banken, die versuchen, die Zahlung von "Negativzinsen" an Kreditnehmer auszuschließen. In den vergangenen Monaten haben auch bereits das Landesgericht Feldkirch (gegen die Raiffeisenbank Bodensee) und das Handelsgericht Wien (gegen die Bank Austria) Urteile gefällt, die der Argumentation der Konsumentenschützer folgen.

Schreiben an die Kunden

Die drei Banken versandten heuer im Frühjahr ein Schreiben an Fremdwährungskreditnehmer. Auch im vorliegenden Fall der Hypo-Bank Burgenland wurde laut VKI – im Zusammenhang mit dem unter Null gerutschten Referenzzinssatzes Libor – versucht, die Auszahlung von Negativzinsen auszuschließen und den vereinbarten Aufschlag als Mindestzinssatz einzuführen.

Wörtlich hieße es in dem Brief: "Sehr geehrter Kunde, im Ihrer Ausleihung zugrundeliegenden Kreditvertrag wurde die unvorhersehbare Situation eines negativen Zinsindikators (negativer Schweizer Franken Libor, "Referenzzinssatz") nicht geregelt. Im Rahmen der dadurch notwendigen ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich nach unserer Ansicht der mit Ihnen vereinbarte Aufschlag als Mindestzinssatz, solange der Referenzzinssatz negativ ist. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung."

Auch diese Bank wollte einseitig eine Untergrenze für Zinsen bei variabel verzinsten Verbraucherkrediten einführen – eine Obergrenze war nicht vorgesehen. Diese Auslegung der Zinsanpassungsklausel (Referenzzinssatz Libor plus Aufschlag) im Sinn der Bank ist laut VKI ein Verstoß gegen das "Zweiseitigkeitsgebot", das im Konsumentenschutzgesetz festgeschrieben ist. Die Konsumentenschützer erachteten diese Vorgangsweise als unzulässig und klagten auf Unterlassung – das Landesgericht Eisenstadt gab ihnen recht. (APA, 16.12.2015)