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Wer seine Geschenke lieber zu Familie oder Freunden als zum Finanzamt trägt, der sollte sich noch heuer mit den Änderungen durch die Steuerreform vertraut machen.

Foto: AP/Kienzle

Wien – Mit dem Jahreswechsel rückt die alljährliche Steuererklärung wieder in den Fokus. Dabei kommt es vor, dass wichtige Punkte, welche die Steuerrückvergütung erhöhen könnten, übersehen werden oder die Erklärung erst gar nicht abgegeben wird. Damit entgehen dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer im Schnitt 300 bis 500 Euro. Laut Finanzministerium nutzen mehr als 500.000 Lohnsteuerpflichtige die Arbeitnehmerveranlagung noch immer nicht. 150 Millionen Euro werden dadurch dem Staat geschenkt.

Die Gründe für die Nichteinreichung der Arbeitnehmerveranlagung sind vielfältig. Sie reichen "von generellen Informationsdefiziten über Schwellenwerte bzw. Berührungsängste vor Formularen und Ämtern bis hin zur schlichten Bequemlichkeit", sagt Roland Teufel, Steuerexperte bei IB Interbilanz. Oft herrsche auch Furcht vor einer Finanzamtsprüfung oder Steuernachzahlung. "Diese ist völlig unbegründet, da die Arbeitnehmerveranlagung im unwahrscheinlichen Falle eines Bescheides mit einem negativen Saldo sofort und ohne Konsequenzen zurückgezogen werden kann. Das heißt: Man kann nur gewinnen", fasst Teufel zusammen.

Abgabenererklärung

Heuer sollte man bei der Abgabenerklärung genau sein wegen der Steuerreform, die am 1. Jänner in Kraft tritt. Arbeitnehmerveranlagungen können übrigens auch fünf Jahre rückwirkend eingereicht werden. Wer also bis zum 31. Dezember 2015 seinen Steuerausgleich für 2010 abgibt, kann sich zu viel bezahltes Steuergeld auch noch aus dem Jahr 2010 zurückholen. Generell gilt es dabei zu beachten:

  • Werbungskosten: Wenn noch Fachliteratur für den Beruf benötigt wird oder man eine Aus-/Fortbildung besuchen möchte, dann sollte man diese Ausgaben so weit wie möglich noch 2015 leisten – dann können sie für heuer als Werbungskosten angeführt werden und wirken sich direkt aus, womit eine Steuergutschrift quasi fix ist. Auch Telefonspesen oder Mitgliedsbeiträge können unter diesem Titel abgesetzt werden.
  • Versicherungen: Die steuerliche Absetzbarkeit von privaten Versicherungsbeiträgen (Unfall-, Kranken-, Pensions-, Lebensversicherung etc.) im Rahmen der Sonderausgaben wird mit der Steuerreform eingeschränkt. Absetzbar sind die kommenden fünf Jahre Beiträge nur dann, wenn die Verträge vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden. "Der Rückerstattungsbetrag hält sich üblicherweise schon jetzt sehr in Grenzen. Wer aber sowieso plant, eine private Versicherung abzuschließen, sollte das noch vor dem Jahreswechsel tun, um dem Staat kein Geld zu schenken", rät Steuerberater Teufel.
  • Liegenschaften: Ab nächstem Jahr gelten beim Verkauf oder der Schenkung von Liegenschaften neue Regeln. Die Bemessungsgrundlage – bisher der dreifache Einheitswert – wird ab 2016 der Verkehrswert sein. Daher wird oft dazu geraten, Liegenschaftsschenkungen und -verkäufe noch heuer vorzuziehen. Das gehe auch noch in letzter Minute, sagt Klaus Hübner, Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Denn Notare wie Steuerberater stünden in dem Fall "Gewehr bei Fuß". Hübner rät aber, genau zu überlegen, ob eine vorzeitige Übertragung einer Liegenschaft wirklich sinnvoll ist. Denn damit trete ein Eigentümer auch Rechte ab, und nicht selten komme es vor, dass Erben andere Pläne haben als der bisherige Grundstücksbesitzer.
  • Spenden: Für Privatpersonen und Unternehmer sind Spenden an begünstigte Empfänger bis zu zehn Prozent des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres bzw. bis zu zehn Prozent des Jahreseinkommens absetzbar. Die Liste der begünstigten Spendenempfänger ist auf der Homepage des Finanzministeriums zu finden. Damit Spenden für 2015 absetzbar sind, muss die Zahlung auch bis 31. Dezember geleistet werden.
  • Gewinnfreibetrag: Dieser steht allen natürlichen Personen (unabhängig von der Gewinnermittlungsart) zu und beträgt 13 Prozent des Gewinns, aber maximal 45.350 Euro pro Jahr. Seit 2013 gilt der 13-prozentige Satz für den Gewinnfreibetrag auf Gewinne bis 175.000 Euro. "Für Gewinne zwischen 175.000 Euro und 350.000 Euro können nur sieben Prozent geltend gemacht werden. Für Gewinne zwischen 350.000 Euro und 580.000 Euro 4,5 Prozent", sagt Teufel. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro steht der Gewinnfreibetrag jedem Steuerpflichtigen automatisch zu; dieser Grundfreibetrag beträgt 3900 Euro. Für diesen sind auch keine Investitionen nötig. Will man den Gewinnfreibetrag darüber hinaus nützen, müssen Investitionen getätigt werden. Investiert werden kann in Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z. B. Maschinen oder EDV) sowie in Wohnbauanleihen, die jedoch auch vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.
  • Gewinnausschüttungen: Durch die Steuerreform wird die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Zuwendungen von Privatstiftungen von 25 Prozent auf 27,5 Prozent erhöht. "Daher ist es ratsam, Gewinnausschüttungen und Zuwendungen noch in das heurige Jahr vorzuziehen", rät Hübner. "Immerhin können so 2,5 Prozent KESt gespart werden."
  • Investitionen: Sollten Investitionen geplant sein, kann es sich auszahlen, diese noch heuer zu tätigen – bei Anschaffungskosten von mehr als 400 Euro netto kann bei Inbetriebnahme 2015 noch eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden machen. Bei Ausgaben bis 400 Euro netto (Mobiltelefon, Faxgerät etc.) können die Kosten gewinn- und damit steuermindernd geltend gemacht werden. Sofort und ohne betragliche Grenze steuermindernd wirken sich aus Ausgaben für Büromaterial, Fachliteratur etc. aus.
  • Weihnachtsgeschenke: Belohnt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit Weihnachtsgeschenken, sind diese (sofern es Sachzuwendungen wie Warengutscheine oder Geschenkmünzen sind) innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeld-Geschenke sind immer steuerpflichtig, auch wenn diese zu anderen Anlässen überreicht werden. Zu beachten sind "Geschenke über bloße Aufmerksamkeiten". Die Toleranzgrenze liegt bei 40 Euro, wobei Umsatzsteuerpflicht bestehen kann, falls ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Im kommenden Jahr wird sich für Unternehmer und im Falle des Falles für Kunden auch einiges ändern. Denn es gilt dann die Registrierkassenpflicht. "Kunden müssen darauf achten, dass sie einen Beleg bekommen", rät Hübner. Denn beim Verlassen eines Geschäfts etwa könnte dieser von Finanzprüfern verlangt werden. Längerfristig müssen die Belege aber nicht aufgehoben werden, es sei denn, man kann diese für seine Steuererklärung brauchen.

Mit der Erhöhung der Umsatzsteuer in bestimmten Bereichen von zehn bzw. zwölf auf dann 13 Prozent rät Hübner ebenfalls zur Achtsamkeit. "Wenn auf der Rechnung nicht der richtige Wert der Umsatzsteuer draufsteht, kann diese nicht als Vorsteuer abgezogen werden." (Bettina Pfluger, 17.12.2015)