Wien – Theoretisch gilt auch bei der Bundespräsidentenwahl die Kosten-Obergrenze von 7 Millionen Euro. In der Praxis ist sie aber zahnlos, denn Meldepflichten und Sanktionen wurden beim Beschluss des Gesetzes 2012 offenbar vergessen. Auch die Annahme verdeckter Spenden ist den Kandidaten bis Februar erlaubt. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder plädiert gegenüber der APA daher für eine Reparatur des Gesetzes.
Die bisher einzige Präsidentschaftskandidatin, Irmgard Griss, hat zwar die Veröffentlichung aller Spenden angekündigt. Verpflichtet wäre sie dazu aber nicht. Präsidentschaftskandidaten dürfen nämlich (anders als Parteien) auch verdeckte Spenden annehmen.
Stichtag Ende Februar
Während Parteien nämlich alle innerhalb eines Jahres kassierten Spenden über 3.500 Euro offenlegen müssen, gilt das bei Präsidentschaftskandidaten und ihren Unterstützungskomitees erst für ab dem "Stichtag" der Wahl geflossene Zuwendungen. Und dieser Stichtag wird (sollte die Wahl am 24. April stattfinden) Ende Februar liegen. Philipp Rath von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder plädiert daher dafür, die Spendenoffenlegung zu verschärfen: "Sonst schreibt der Rechnungshof wieder, das Ganze ist zahnlos gewesen."
Mit dem Stichtag beginnt auch der Ticker für die Wahlkampfkosten-Obergrenze zu laufen. Anders als bei Nationalratswahlen, wo bereits mehrere Parteien wegen Kostenüberschreitungen Strafe zahlen mussten (siehe eigene Meldung), brauchen die Präsidentschaftskandidaten aber nichts zu befürchten, wenn sie die sieben Millionen Euro-Grenze "reißen".
Zwar heißt es im Bundespräsidentenwahlgesetz (§24a) wörtlich: "Jeder Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten darf für die Wahlwerbung maximal 7 Millionen Euro aufwenden." Sanktionen bei Verstößen sind aber nicht vorgesehen. Nicht einmal die Aufzeichnung der Wahlkampfkosten ist verpflichtend. Und an den Rechnungshof melden müssen Kandidaten und deren Personenkomitees nur ihre Einnahmen, nicht aber die Ausgaben. "Es steht nicht im Gesetz, dass auch die Ausgaben da hinein gehören und dass sie von Rechnungshof und Wirtschaftsprüfer kontrolliert werden", bestätigt Rath.
Kein perfektes Gesetz
Der frühere ÖVP-Klubdirektor Werner Zögernitz schreibt in seinem Gesetzeskommentar daher von einer "lex imperfecta". Auch der Rechnungshof bestätigte auf APA-Anfrage eine entsprechende "Lücke" im Bundespräsidentenwahlgesetz.
Wie die Gesetzeslücke zustande gekommen ist, ist unklar. Rath, der für die Kammer einen Leitfaden zum Umgang mit den Transparenzregeln verfasst hat, glaubt an ein Versehen und fordert eine Reparatur. Bei der Entstehung des Gesetzes involvierte Politiker und Experten berichten der APA jedenfalls von erheblichem Zeitdruck bei der Formulierung der entsprechenden Passagen im Bundespräsidentenwahlgesetz, das damals offenbar lediglich als Anhängsel zum (ebenfalls lückenhaften) Parteiengesetz gesehen wurde.
Rath plädiert dafür, die Wahlkampfkostengrenze bei der Reparatur auch grundsätzlich zu verschärfen – also zeitlich auszudehnen. Denn wegen der kurzen Frist zwischen Stichtag und Wahltag hält er das Erreichen der Obergrenze bei der Präsidentschaftswahl für unwahrscheinlich. "Da kann die 7 Millionen-Obergrenze nie erreicht werden. Das ist eigentlich eine Augenauswischerei", gibt Rath zu bedenken. Und: "Wenn die Frau Griss jetzt schon (mit dem Wahlkampf, Anm.) anfängt, sind nur die halben Kosten dabei." (APA, 20.12.2015)