Wien – Ein ORF-Schiedsgericht unter der Leitung des früheren ORF-Generalintendanten Otto Oberhammer hat die Anhörungsrechte der ORF-Redakteursvertreter bei Personalentscheidungen präzisiert. Hintergrund des Verfahrens war die Bestellung Rupert Klugers zum Radio-Wirtschaftschef. Der ORF-Redakteursrat hatte wegen der Causa erstmals seit Bestehen des ORF-Redakteursstatuts 1976 ein Schiedsgericht einberufen.

Kluger wurde von ORF-Generaldirektor Alexander Wrabetz im Sommer entgegen dem Vorschlag der betroffenen Redakteursversammlung ohne vorherige Anhörung des Redakteursrats besetzt. Vom zuständigen Radiodirektor Karl Amon gab es damals keinen Vorschlag für die Besetzung des Radio-Wirtschaftsressorts. Der Redakteursrat vermutete hinter der Entscheidung für Kluger, der zuvor Chef vom Dienst bei Ö3 war, einen Wunsch der ÖVP und sah durch das Vorgehen seine Mitwirkungsrechte missachtet. Zugleich ortete man einen Bruch des Redakteursstatuts und forderte die Einberufung des Schiedsgerichts.

"Unterschiedliche Interpretationen"

Dieses Schiedsgericht, dem neben Oberhammer auch der frühere Redakteursratsvorsitzende Fritz Wendl für den Redakteursrat und Wrabetz-Büroleiter Michael Wimmer für das Unternehmen angehörten, kam nun "in Übereinstimmung mit den Streitparteien zur Ansicht, dass das ORF-Redakteursstatut bezüglich der Mitwirkungsrechte der ORF Journalisten an personellen Entscheidungen im Laufe der Jahre und während dieser Zeit mehrfach erfolgter Gesetzesänderungen einigen Anpassungsbedarf hat", wie es in der Entscheidung des Gerichts heißt. Und dieser Umstand eröffnet "Spielräume für unterschiedliche Interpretationen".

Redakteursvertreter müssen angehört werden

Zur Klärung dieser "Spielräume" hat das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch eine Präzisierung vorgenommen: "Betreffend die Mitwirkung der Gremien der Redakteure an personellen Entscheidungen wird festgestellt, dass vor solchen Entscheidungen des Generaldirektors über die Bestellung von im § 5 Abs 3 des Redakteursstatuts genannten Leitungsfunktionen gemäß dieser Bestimmung anzuhören ist: 1. durch den zuständigen Direktor oder Landesdirektor der Redakteursausschuss bzw. die betroffene Redakteursversammlung nach rechtzeitiger Bekanntgabe der Ausschreibung und des Ausschreibungsergebnisses und 2. durch den Generaldirektor der Redakteursrat im Fall, dass einem Besetzungsvorschlag des betroffenen Gremiums nicht Rechnung getragen werden soll, unabhängig davon, ob der Direktor oder Landesdirektor einen Vorschlag erstattet (einen Besetzungsantrag gestellt) hat." Damit ist klargestellt, dass die Redakteursvertreter künftig in ähnlichen Fällen wie der Bestellung Kluger vom Generaldirektor anzuhören sind. (APA, 21.12.2015)