Ein Internetverbot ist angemessen, wenn dadurch erhebliche Straftaten vermieden werden können. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Bewährungsauflagen

Geklagt hatte ein Mann aus Witten, der über das Internet Kinderpornos verbreitet hatte und zu drei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden war. Nach dem Verbüßen von zwei Dritteln der Strafe wurde der Rest unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt. So wurde dem Mann ein Internetanschluss verboten.

Eine Kommunikation ohne Internet sei in der heutigen Zeit praktisch nicht mehr möglich, klagte der Mann. Das sieht das OLG anders und verwies auf Telefon, Fax und Briefe. Dass seine Kommunikation erschwert oder verlangsamt werde, müsse der Kläger hinnehmen. Das Gericht sprach von vergleichsweise geringer Beeinträchtigung. (APA, 21.12.2015)