Deutsche Markenhersteller dürfen ihren Händlern nicht verbieten, Produkte in Online-Preisvergleichsportale einzustellen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Dienstag im Fall eines Rucksackherstellers entschieden. Es sei aber zulässig, den Vertrieb über bestimmte Handelsplattformen auszuschließen, entschieden die Richter.

Ausschluss von Amazon Marketplace rechtens

Das klagende Sportartikelgeschäft darf die Rucksäcke daher nicht mehr über den Marketplace des Online-Händlers Amazon anbieten. Aus Sicht des Verbrauchers erscheine das Produkt dort als Angebot von Amazon – eines Unternehmens, mit dem der Hersteller gar keine vertraglichen Beziehungen habe, begründete das Gericht seine Entscheidung. Dem Hersteller werde so ein Händler "untergeschoben", auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe.

Preisvergleichsportale

Anders verhält es sich aus Sicht der Richter bei den Portalen zum Preisvergleich. Diese dienten aus Kundensicht nicht dem unmittelbaren Verkauf, sondern nur dem Auffinden von Händlern, die das gesuchte Produkt anbieten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann per Revision beim Bundesgerichtshof angegriffen werden. (APA, 22.12.2015)