Wien – Die Entlastungen im Zuge der Steuerreform müssen gegenfinanziert werden, was zum Teil über den Wegfall von Absetzposten wie Sonderausgaben erfolgt. Konkret betreffen die Änderungen die sogenannten Topf-Sonderausgaben, deren Abschaffung beschlossen wurde. Für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 besteht jedoch eine Übergangsregelung, in der zuvor abgeschlossene Aufwendungen noch geltend gemacht werden können.
Unter diese Topf-Sonderausgaben fallen Beiträge und Prämien für spezielle Personenversicherungen sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum. Diese werden in einen Topf geworfen, für den ein Viertel der Beträge beziehungsweise höchstens 2.920 Euro pro Jahr absetzbar sind. Dieser Betrag verdoppelt sich bei Zustehen des Alleinverdienerabsetzbeitrags und erhöht sich bei mindestens drei Kindern um weitere 1.460 Euro.
Einschleifregelung
Diese Topf-Sonderausgaben unterliegen einer Einschleifregelung. Ab Gesamteinkommen von 36.400 Euro vermindert sich das Sonderausgabenviertel sukzessive, sodass bei Einkommen über 60.000 nur noch das Sonderausgabenpauschale von 60 Euro steuermindernd erhalten bleibt. Dieses kann übrigens auch noch für die Steuerjahre 2016 bis 2020 geltend gemacht werden.
Diese fünfjährige Übergangsfrist gilt für alle Topf-Sonderausgaben, sofern sie vor dem Jahr 2016 abgeschlossen wurden – wobei der Zuschlag zum Maximalbetrag ab drei Kindern allerdings schon im nächsten Jahr wegfällt. Wer vor dem Jahreswechsel beispielsweise eine Lebensversicherung in Kraft treten lässt – noch sind übrigens Abschlüsse mit 1,5 Prozent Garantiezins möglich, ab 2016 gilt ein Höchstzins von einem Prozent –, kann diese noch bis ins Steuerjahr 2020 als Top-Sonderausgaben geltend machen. "Die steuerliche Ausbeute ist eher bescheiden, weil höchstens ein Viertel der bezahlten Prämien absetzbar ist", meint Steuerberater Joseph Böck von der Kanzlei Böck & Partner. "Aber wenn man vorhat, das sowieso zu machen, dann kann ein Abschluss im heurigen Jahr sinnvoll sein."
Keine steuerlichen Änderungen gibt es bei anderen Sonderausgaben wie dem Nachkauf von Versicherungszeiten sowie Spenden und Kirchenbeiträgen. Neu ist bloß, dass die zugrunde liegenden Daten ab 2017 automatisch an das Finanzamt gemeldet werden. (aha, 28.12.2015)