Wien – Für Bordellbetreiber brechen möglicherweise härtere Zeiten an. Laut einem neuen Gerichtsurteil müssen einschlägige Etablissements die Einnahmen von Prostituierten mitversteuern, auch wenn die dafür zur Verfügung gestellten Separees an die Sexdienstleister vermietet wurden. Entscheidend ist dabei, wem die Einnahmen wirtschaftlich zuzurechnen sind, und nicht die äußere Erscheinungsform.
Letztere sah im konkreten Fall eines Unternehmers mit mehreren "Go-Go-Bars" und 109 Damen, über den das Bundesfinanzgericht kürzlich befand, so aus: Für eine halbe Stunde "Unzucht" wurden einheitlich 80 Euro erlöst. Davon behielten die Sexdienstleisterinnen 55 Euro, 25 Euro wurden an den Bordellbetreiber für die Zimmermiete abgeführt. Der Unternehmer versteuerte nur die Miete. Nach einer Prüfung wurde dem Betrieb beschieden, auch für Umsatz- und Einkommensteuer auf die Einnahmen aus den Liebesdiensten aufkommen zu müssen. Die Berufung wurde abgewiesen.
Separeebesuch mitentscheidend
Das Gericht zählte mehrere Kriterien für die wirtschaftliche Zurechenbarkeit der Erlöse auf: Beim Besuch eines derartigen Nachtclubs sei nicht nur der Getränkeausschank, sondern "entscheidend" die "Gelegenheit zum Separeebesuch" von Bedeutung für den Kunden. Auch dass die Dienste zu fixen Arbeitszeiten erbracht wurden, der einheitliche "Basiszimmertarif" von 80 Euro und die Reinigung der Handtücher und Leintücher durch den Betreiber unterstrichen diese Beurteilung, erkannte das Gericht.
Kein Anspruch aus Unrecht
Auch die Bewerbung der Etablissements als Bordell sprächen gegen eine getrennte Betrachtung von Separees und Barbereich, berief sich die Richterin auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Davon getrennt zu bewerten sei die Frage, ob die Prostituierten selbstständig tätig waren oder nicht. Dieser Punkt sei für die Zurechnung der Einnahmen unerheblich, heißt es sinngemäß. Dass der Betreiber angab, Konkurrenzbetrieben würde vom Finanzamt eine monatliche Abschlagszahlung von 120 bis 200 Euro je Prostituierter gewährt, nutzte ihm nichts. Aus unrichtiger Rechtsanwendung könne kein Anspruch abgeleitet werden.
(as, 31.12.2015)