Ein Unternehmen darf nicht für ein Produkt werben, wenn der Verbraucher keine realistische Chance hat, die Ware innerhalb einer kurzen Reaktionszeit auch zu kaufen. Der Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" reiche nicht aus, deshalb sei derartige Werbung unzulässig, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des deutschen Oberlandesgerichts in Koblenz (Az. 9 U 296/15).

Nach vier Minuten vergriffen

In dem Fall hatte ein Unternehmen in Prospekten und Zeitungsanzeigen sowie im Internet für einen Staubsauger geworben. Das Gerät sollte an einem bestimmten Tag in einzelnen Filialen und ab 18 Uhr des Tages, an dem die Werbung erschien, auch im Internet zu kaufen sein. Doch laut Gericht war der Staubsauger online bereits um 18.04 Uhr vergriffen. In den Filialen war das Gerät nach ein bis zwei Stunden ausverkauft.

Das Unternehmen habe nicht zeigen können, dass es für den Online-Verkauf ausreichend Geräte im Vorrat gehabt habe; in den Filialen stelle sich das anders dar, urteilte das OLG und änderte damit ein Urteil des Landgerichts teilweise ab. Die Werbung sei unzulässig, wenn die Geräte "nicht für eine angemessene Zeit" im Online-Shop erhältlich seien. Wie lang dieser Zeitraum ist, sagte das OLG jedoch nicht. (APA, 7.1.2016)