Der Verfassungsgerichtshof prüft, ob die "ausnahmslose Duldungspflicht" im Kärntner Jagdgesetz gerechtfertigt ist.

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Wien – Waldbesitzer haben keine Möglichkeit, die Jagd auf ihrem Grundstück zu verbieten. Das könnte sich aber ändern. Denn der Verfassungsgerichtshof prüft, ob die "ausnahmslose Duldungspflicht" im Kärntner Jagdgesetz gerechtfertigt ist. Der Eingriff in das Eigentumsrecht scheine "eine besonderes Intensität aufzuweisen", meinen die Verfassungsrichter im Prüfbeschluss.

Der Waldbesitzer sei nämlich verpflichtet, eine ethisch abgelehnte Aktivität auf dem eigenen Grundstück zu dulden. Anlass für die Prüfung war die Beschwerde eines Kärntners, der bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau und beim Landesverwaltungsgericht mit seinem Wunsch nach einem Jagdverbot für sein Grundstück gescheitert war.

Unnatürlich hoher Wildbestand

Er argumentierte, dass durch die Ausrottung von Luchs, Wolf und Bär sowie durch Fütterungen der Wildbestand unnatürlich hoch sei. Dadurch sei es fast unmöglich, einen Jungwald heranzuziehen. Außerdem lehne er die Jagd grundsätzlich ab, was sich auch in seiner beinahe veganen Lebensweise zeige.

Die Behörden lehnten sein Ansuchen mit der Begründung ab, dass das Kärntner Jagdgesetz die Jagdfreistellung aus ethischen Gründen nicht vorsehe. Ob das Gesetz damit verfassungskonform ist, prüft jetzt der Verfassungsgerichtshof.

Deutschland erlaubt Jagdfreiheit

In Deutschland wurde 2013 ermöglicht, einen Antrag zu stellen, damit Grundstücke jagdfrei werden, wenn der Eigentümer glaubhaft machen kann, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Anlass war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – und dessen Rechtsprechung sei "gefestigt", verwies der Beschwerdeführer auf ähnliche Urteile zu Frankreich und Luxemburg. (APA, 19.1.2016)