Klagenfurt – Am Landesgericht Klagenfurt hat sich am Donnerstag ein 31-jähriger Mann zum zweiten Mal wegen Quälens und Vernachlässigen seiner Tochter verantworten müssen. Der Oberste Gerichtshof hatte einen Freispruch aus einem früheren Verfahren aufgehoben, damit musste der Fall neu verhandelt werden. Diesmal wurde der Angeklagte schuldig gesprochen und zu vier Jahren und acht Monaten verurteilt.

Bei der Erstauflage war der 31-Jährige wegen schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen, der Vorwurf des Quälens und Vernachlässigens seiner Tochter allerdings verworfen worden. Den Freispruch hob der OGH auf, damit musste der Fall neu verhandelt werden. Nun gab es auch wegen Quälens und Vernachlässigens einen Schuldspruch. Das Strafmaß von vier Jahren wegen schwerer Körperverletzung wurde nun um acht Monate erweitert. Der Spruch ist aber noch nicht rechtskräftig.

2014: Kein Quälen Wehrloser

Das Gericht hatte es im Vorjahr als erwiesen angesehen, dass der Mann im Jahr 2014 seine damals drei Monate alte Tochter durch Schütteln und Schlagen gegen eine harte Unterlage so schwer verletzte, dass sie bleibende Schäden davontrug. Der Senat hatte darin aber kein Quälen und Vernachlässigen Wehrloser gesehen. Dieser Tatbestand musste am Donnerstag neu verhandelt werden. Der Vater habe das Kind nicht gleich nach der Tat ins Krankenhaus gebracht. Dadurch sei das Mädchen zusätzlich gequält worden, lautete der Vorwurf.

Der Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richter Gerhard Pöllinger hielt es für erwiesen, dass er durch zu späte Hilfeleistung seiner Tochter weitere Qualen zugefügt hatte. Außerdem muss der Angeklagte weitere drei Monate einer Verurteilung aus Wels absitzen, die ihm wegen gefährlicher Drohung bedingt nachgesehen worden war. Somit beträgt das Gesamtausmaß vier Jahre und elf Monate, wobei er seit rund einem Jahr im Gefängnis sitzt.

Nicht schuldig bekannt

Der Angeklagte hatte sich nicht schuldig bekannt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um so etwas Schweres gehandelt habe, erklärte seine Verteidigerin. Die Staatsanwältin hingegen vertrat die Meinung, der Mann müsse schon deshalb um die Schwere der Verletzungen Bescheid gewusst haben, weil er sie dem Säugling ja selbst zugefügt hätte.

In seiner Einvernahme sagte der Angeklagte, erst gemerkt zu haben, dass es dem Kind schlecht gehe, als er in der Früh aus dem Supermarkt nach Hause gekommen sei. Er und seine Lebensgefährtin hätten dann versucht, das Baby zu beruhigen. Als sich das Weinen des Kindes "weiter verschlechtert" habe, sei schließlich seine Lebensgefährtin mit dem Kind ins Krankenhaus gefahren. Er habe in der Zwischenzeit auf die beiden anderen Kinder aufgepasst.

Schwellungen und Hämatome

Eine Sachverständige erklärte, dass jedes Zuwarten nach der Tat eine Qual für das Kind gewesen sei, weil die Schmerzen sofort entstanden seien. Das Ausmaß der Verletzung sei für einen Laien hingegen sehr schwer zu erkennen gewesen, weil sie sich durch eine "allgemeine Symptomatik", wie verändertes Schreien oder verändertes Trinkverhalten, geäußert habe, meinte sie. Der medizinische Sachverständige beschrieb die Verletzungen: Schwellungen und Hämatome im Gesicht und am Körper, die für jedermann, auch für einen medizinischen Laien, klar ersichtlich gewesen seien. Die Ärzte stellten bei der Untersuchung dann Knochenbrüche, einen Schädelbruch und Hirnblutungen fest.

"Keine Verletzungen gesehen"

Dazu befragt, antwortete Angeklagte dazu: "Ich habe keine Verletzungen gesehen." Er habe das Kind nicht genau angeschaut, das sei Aufgabe der Mutter gewesen. Die Kindsmutter und Lebensgefährtin, die wie der Angeklagte aus der Dominikanischen Republik stammt, wurde diesmal als Zeugin einvernommen. Sie war wegen der zu späten Hilfeleistung zu einer sechsmonatigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden, der OGH erhöhte die Strafe auf zehn Monate bedingt. Zu den Ausführungen des Sachverständigen sagte sie: "Das ist eine Lüge." Das Kind habe keine Verletzungen gehabt.

Der Angeklagte erbat drei Tage Bedenkzeit, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Somit ist das Urteil nicht rechtskräftig. (APA, 28.1.2016)