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Aufruf zum Mord oder die Hetze gegen gewisse Personengruppen sind laut Presserat bei verdeckter Recherche unverhältnismäßig.

Foto: AP/Sakuma

Wien – Ein Artikel in der Branchenzeitschrift "Der Journalist" verstößt nach Ansicht des österreichischen Presserats gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse. Das gab das Selbstkontrollorgan in einer Aussendung bekannt.

In dem Artikel vom 26. Oktober 2015 berichtet ein Journalist, dass er sieben Tage lang als Hassposter auf Facebook aktiv gewesen sei, um über seine Erfahrungen in dieser Zeit zu berichten und die Reaktionen von Facebook zu testen. Dafür wurde ein Account mit falschem Namen eingerichtet und Veranstaltungen erstellt wie "Benzinkanister an Syrer verteilen zur Selbstanzündung!!" oder "Til Schweiger aus einem Flugzeug über Syrien abwerfen", die er und seine Freundin dann mit ihren realen Profilen gemeldet hätten.

Keine Reaktion von Facebook

Facebook habe diese Veranstaltungen jedoch nicht gelöscht. Des Weiteren habe er zu Artikeln über die Flüchtlingskrise radikale Postings veröffentlicht und beispielsweise vorgeschlagen, "Flüchtlinge, die bei Zalando bestellen und nicht bezahlen, zur Abschreckung zu erschießen". Zudem habe er "Heil Hitler" und "Vergast alle Flüchtlinge" gepostet, ohne dass es eine negative Reaktion von Facebook oder eine Sperre seines Accounts gegeben habe.

Zu der mit seinem realen Profil beanstandeten Veranstaltung des Fake-Profils habe er von Facebook sogar die Antwort bekommen, dass diese gemeldete Veranstaltung geprüft und festgestellt worden sei, "dass sie nicht gegen unsere Gemeinschaftsstandards" verstoße. Ein von dem Fake-Profil gemeldeter Porno sei hingegen innerhalb weniger Stunden gelöscht worden.

Beschwerde einer Leserin

Eine Leserin wandte sich daraufhin an den Presserat. Sie kritisiert, dass es journalistisch unverantwortlich sei, dass ein Journalist "sieben Tage lang im Netz als rechter Hetzer unterwegs" sei. Der Chefredakteur des betroffenen Mediums hat dem Presserat gegenüber erklärt, dass es aus seiner Sicht notwendig gewesen sei, einen Fake-Account anzulegen, weil der Journalist nur dadurch feststellen hätte können, wie schnell Facebook reagiere und auf welche Weise der Poster über die Löschung informiert werde. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil Facebook die Kommentare nicht gelöscht habe, heißt es.

Der Senat 3 des Presserats ist der Auffassung, dass die verdeckte Recherche in diesem Fall nicht gerechtfertigt sei und unlautere Methoden angewandt wurden. Aufforderungen zum Mord wie "Til Schweiger aus einem Flugzeug über Syrien abwerfen" bewertet der Senat als unzulässig. Die verdeckte Recherche sei nicht durch öffentliche Interessen getragen. "Auf der einen Seite ist die Problematik, dass Facebook Hasspostings, wenn überhaupt, nur sehr zögerlich löscht, bereits seit Längerem bekannt, sodass durch die verdeckte Recherche keine neuen Informationen gewonnen wurden", schreibt der Presserat in der Begründung.

Verhältnismäßigkeit sei zu prüfen

Die veröffentlichten Postings wie den Aufruf zum Mord oder die Hetze gegen gewisse Personengruppen seien unverhältnismäßig. Beim Einsatz verdeckter Recherchemethoden sei deren Verhältnismäßigkeit stets genau zu prüfen. Der Schaden, den diese Postings bewirken können, wiege nach Meinung des Senats ungleich schwerer als der Erkenntnisgewinn der Leser aus dem Artikel, heißt es.

Der Artikel verstoße daher gegen Punkt 8 (Materialbeschaffung) des Ehrenkodex für die österreichische Presse, wonach bei der Beschaffung von journalistischem Material keine unlauteren Methoden angewendet werden dürfen.

Der Senat fordert die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig in dem betroffenen Medium zu veröffentlichen. "Der Österreichische Journalist" hat sich der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht unterworfen. (red, 5.2.2016)