Dass man illegalen Anbietern Geräte und Infrastruktur wegnehmen darf, scheint verhältnismäßig, anders hingegen sieht es bei jenen Anbietern aus, deren Konzession ausgelaufen ist.

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Wien – Ähnlich wie in Österreich gehen die Behörden in Italien auf einer neuen Gesetzesgrundlage (Gesetz Nr. 220/2012) schärfer gegen illegale Wettanbieter vor. So musste eine Unternehmerin ihre Aktivitäten im Hinterzimmer eines Betriebs einstellen, der eine direkte Verbindung zu einem maltesischen Online-Anbieter ermöglichte. Ob die Betreffende aber ihre gesamte Verwaltung und ihre Online-Annahmegeräte an die Monopolverwaltung abgeben muss, prüft derzeit ein italienisches Gericht. Die Entscheidung könnte insofern spannend werden, als das italienische System der zwangsweisen Weitergabe auf dem Prüfstand eines Vorabentscheidungsverfahrens stand.

Der Europäische Gerichtshof befand vor kurzem, dass das Gesetz Nr. 220 wegen der unentgeltlichen Übergabepflicht unverhältnismäßige Folgen haben kann (Rs Laezza C-375/14 vom 28. 1. 2016). Entgegen dem ersten Eindruck hat diese Entscheidung keine Auswirkungen auf Österreich, wo der Einzug und Verfall von illegal betriebenen Geräten (z. B. Spielautomaten) gesetzlich vorgesehen ist.

Die Beschwerdeführerin im Anlassfall hatte keine Wettkonzession angestrebt, sondern vertrieb illegal Sportwetten eines maltesischen Anbieters in einem Hinterzimmer. Das italienische Recht sieht allerdings nicht nur in diesem Fall gesetzliche Pflichten zur unentgeltlichen Abtretung von Annahmegeräten und EDV-Infrastruktur vor, sondern verlangt dies auch bei Konzessionsende eines legalen Anbieters.

Damit geht es über die Anordnung einer Sanktion weit hinaus. Der Anbieter, dessen Konzession ausläuft oder aufgehoben wird, muss nach Aufforderung die Geräte sogar unentgeltlich der Staatsmonopolverwaltung (ADM) übergeben. Diese kann dann dem Nachfolger die Geräte, sowie Soft- und Hardware zur Wettenverwaltung und -annahme zum Gebrauch überlassen. Somit kann der Konzessionsnachfolger nach Ermessen der ADM die fremde Infrastruktur benutzen, was unbillig und inadäquat erscheint.

Konzessionssystem zulässig

Das Konzessionssystem selbst stellte der EuGH ausdrücklich nicht infrage, 2015 hatte er das Höchstzahlsystem bereits im Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C 463/13) als EU-konform befunden. Ein derartiges Konzessionssystem entspricht den in Art 49 und 56 AEUV enthaltenen Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Der EuGH hatte damals jedoch die Art der Ausschreibung kritisiert, die nicht sämtliche Anbieter aus dem Binnenmarkt gleich behandelt hatte. Wie es der Zufall will, vertrieb Frau Leazza Dienstleistungen genau dieses Anbieters, der auch gegen die Konzessionsvergabe angetreten war.

Trotz der Vorabentscheidung sind die Chancen der Beschwerdeführerin auf einen Sieg im nationalen Verfahren gering, da sie keine Bewilligung hatte. Sie hat es aber immerhin geschafft, dass die generelle Pflicht der Abgabe an die Staatsmonopolverwaltung künftig Lücken bekommen wird.

Dass man illegalen Anbietern Geräte und Infrastruktur wegnehmen darf, scheint verhältnismäßig, weil es sich um eine Sanktion handelt, die zur Verhinderung weiterer Tätigkeiten notwendig ist. Dass aber die Monopolverwaltung über die Infrastruktur von jenen Anbietern entgeltfrei verfügen kann, deren Konzession lediglich ausgelaufen ist oder nicht erneuert wurde, ist höchst fragwürdig, da es sich um eine entschädigungslose Enteignung von Vermögenswerten handeln könnte. (Gerhard Strejcek, 23.2.2016)