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Die Sanktionen wurden gelockert – es gilt spezifische rechtliche Schranken im Geschäftsverkehr mit dem Iran zu beachten.

Foto: Reuters / Leonhard Foeger

Wien – Die Kontrolle der Wirtschaftsbeziehungen – auch in Form von Wirtschaftssanktionen – hat eine lange Tradition und orientiert sich an der jeweiligen politischen "Großwetterlage". Politische Entwicklungen führen zu einer Verschärfung restriktiver Maßnahmen (zum Beispiel Russland) oder zu einer (teilweisen) Aufhebung, wie gegenüber dem Iran. Auch in der ersten Aufbruchstimmung gilt es gleichwohl, spezifische rechtliche Schranken im Geschäftsverkehr mit dem Iran zu beachten.

  • Verboten bleiben unter anderem Exporte gewisser Güter, die der Entwicklung und Herstellung von Trägersystemen für Nuklearwaffen dienen, Exporte von Militärgütern und damit zusammenhängenden Technologien (jeweils samt Annexleistungen).
  • Weiterhin aufrecht bleiben auch Finanzsanktionen gegen eine verkleinerte Gruppe von "gelisteten" iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
  • Nicht mehr verboten, aber genehmigungspflichtig sind unter anderem Lieferungen von Gütern der (zivilen) Atomindustrie und die dafür benötigte Software, von Dual-Use-Gütern und Rohmetallen.
  • Unverändert anzuwenden sind die Beschränkungen durch das Iran-Menschenrechtsembargo und gegebenenfalls strengere nationale Vorschriften.

Extraterritoriale US-Regeln

Weiterhin zu beachten sind die allgemeingültigen (das heißt Bestimmungsland-unabhängigen) Exportkontrollvorschriften der EU und Österreichs. Nicht vergessen werden darf auf die spezifischen Regeln des Bestimmungslandes (zum Beispiel die Import- und Zollbeschränkungen des Iran) und von Drittstaaten wie den USA, die – durchaus frech – bei einem schon geringen US-Bezug extraterritoriale Geltung beanspruchen.

Für alle Fallkonstellationen gilt, dass Tätigkeiten zur Umgehung der außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Beschränkungen (zum Beispiel Lieferung über Vermittler, die in einem weniger streng sanktionierten Land ansässig sind) ebenfalls unzulässig und unter Strafe gestellt sind. Voraussetzung hierfür ist aber eine entsprechende Absicht beziehungsweise Wissentlichkeit aufseiten der beteiligten Unternehmen. Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle mediale Aufregung über die plötzlich in Nordkorea aufgetauchte Sesselliftanlage eines heimischen Herstellers zu relativieren und die Klärung der Umstände abzuwarten.

Compliance notwendig

Heimische Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, angemessene interne Prozesse und Kontrollen zur Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Gebote, Verbote und Beschränkungen einzurichten. Ein auf Exportkontroll-Compliance ausgerichtetes Managementsystem muss standardmäßig prüfen und überwachen: Geschäftspartner (unter anderem Abgleich mit den Personenlisten), Güter (Kategorie, Verwendbarkeit, Endverwendungszweck, Genehmigungsstatus), Länder (zum Beispiel Bestimmungs- und Endbestimmungsland), Verdachtsmomente bei einer konkreten Geschäftsbeziehung. Im letzteren Fall können Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden entstehen.

Wie im Beispiel des Iran muss das Compliance-Programm laufend aktualisiert werden, um die aktuellen Rechtsentwicklungen abbilden zu können. Nur so können die Chancen im Handel mit Drittstaaten ohne Schaden für das Unternehmen und die handelnden Personen genutzt werden. (Johannes Barbist, 29.2.2016)