Um Fotos von Mitarbeitern zu verwenden braucht es vor allem eines: Zustimmung.

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Es war einmal ein Unternehmer, der die Fotos seiner Mitarbeiter auf der Website des Unternehmens veröffentlichte. Er gab auch eine eigene Firmenzeitschrift heraus, in der besondere Leistungen und besondere Geburtstage der Mitarbeiter gefeiert wurden. Die veröffentlichten Artikel wurden häufig mit Mitarbeiterfotos versehen.

Eines Tages erschien ein Artikel zu einem besonderen Geburtstag eines älteren Mitarbeiters. Das beigefügte Foto empfand der Jubilar als unvorteilhaft. Er ersuchte den Unternehmer um Entfernung des Fotos.

"Das verstehe ich überhaupt nicht", erstaunte sich der Firmenchef. Das ist doch eine schöne Sache, wenn ihm alle im Unternehmen gratulieren können. Ein Foto gehöre da doch dazu.

Zustimmung essentiell

Nicht wirklich. Ein Foto ist nicht Teil der geschuldeten Arbeitsleistung. Ein Arbeitgeber darf nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters Fotos veröffentlichen.

Dies betrifft jede Art der Veröffentlichung, auch im firmeninternen Intranet. Die Verwendung kann auch nicht mit der Loyalitätspflicht des Dienstnehmers begründet werden, weil sich daraus keine Verpflichtung ergibt, die Veröffentlichung des Fotos zu dulden. Nur wenn das überwiegende berechtigte Interesse des Dienstgebers die Verwendung des Fotos erfordert, liegt keine Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen vor und ist keine Zustimmung der Mitarbeiter erforderlich. Da ein solches Interesse jedoch im Einzelfall schwer darstellbar sein wird, sollte der Arbeitgeber auch dazu jedenfalls die Zustimmung der Mitarbeiter einholen.

Alles abklären

Was hilft? Zweifelsfrei formulierte Zustimmungserklärungen, die festhalten, für welche Zwecke, in welchem Medium und auf welche Art das Foto eines Mitarbeiters verwendet werden darf. Die Zustimmung zur Verwendung eines Fotos, das etwa im Foyer des Unternehmens zur Information für Besucher aufgehängt ist, beinhaltet nicht automatisch die Zustimmung zur Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite. Zustimmungserklärungen sind im Zweifel immer eng auszulegen und sollten daher möglichst klar formuliert sein.

Daher: Lieber sollte der Arbeitgeber vorher eine Zustimmung einholen, als nachher das Foto entfernen oder sogar das Druckmittel vernichten zu müssen. (Andrea Zinober, Erwin Fuchs, 25.2.2016)