Wien – Die von der Koalition angekündigte Einschränkung des Asylrechts ist rechtliches Neuland. Das ergibt sich aus dem Mittwoch im Internet veröffentlichten Rechtsgutachten. Darin gehen der Europarechtler Walter Obwexer und der Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk zwar davon aus, dass eine Notfallklausel im EU-Recht im aktuellen Fall greift. Ausjudiziert wurde das aber bisher nicht.

Die Gutachter sehen zwar Handlungsspielräume für die Regierung, eine fixe gesetzliche "Obergrenze" für Asylanträge halten sie aber für rechtswidrig: "Würde der Richtwert ('Obergrenze') hingegen als absolute Zahl verstanden, ab deren Erreichen kein einziger Antrag auf internationalen Schutz mehr geprüft würde, wäre er sowohl völkerrechtlich als auch unionsrechtlich nicht erlaubt."

Notstand durch Flüchtlinge

Sehr wohl könnte Österreich demnach aber eine im EU-Vertrag vorgesehene Notstandsklausel (Artikel 72) auslösen. Dieser Artikel regelt die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für "die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit". Und dass diese durch den Flüchtlingsstrom gefährdet sind, hat die EU-Kommission aus Sicht der Gutachter selbst bestätigt, indem sie Grenzkontrollen im Schengenraum zugelassen hat. Daher soll die Notfallklausel nach dem Willen der Regierung auch zumindest so lange genutzt werden, wie Grenzkontrollen erlaubt bleiben.

Grundsätzlich ist Österreich nämlich EU-rechtlich verpflichtet, im Land gestellte Asylanträge zumindest zu prüfen. Unter Berufung auf eine ansonsten drohende Gefahr für öffentliche Ordnung und Innere Sicherheit könnte diese Verpflichtung jedoch umgangen werden, heißt es im Gutachten. Voraussetzung: Die Grundrechte-Charta der EU sei dabei "uneingeschränkt zu beachten" – insbesondere also die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Folterverbot und auch das Asylrecht.

Keine Kettenabschiebung

Letzteres bedeutet aber nur, dass keine "Kettenabschiebung" in das Herkunftsland des Asylwerbers erfolgen darf. Abschiebungen in sichere Drittstaaten wären also möglich. Wie Gerhard Hesse vom Verfassungsdienst im Kanzleramt auf APA-Anfrage sagte, dürfte also etwa ein Syrer nicht nach Syrien abgeschoben werden – sehr wohl aber in die Türkei. Außerdem verweist das Gutachten darauf, dass die Anwendbarkeit des Artikel 72 für den aktuellen Fall vom Europäischen Gerichtshof bis dato nicht bestätigt wurde.

Sehr wohl hat der EuGH (wie auch der nicht bei der EU angesiedelte Europäische Menschenrechtsgerichtshof) in den vergangenen Jahren aber immer wieder Überstellungen von Flüchtlingen nach Ungarn und Griechenland gestoppt – wegen Mängeln im dortigen Asylsystem. Dass dies die Regierungspläne vereiteln könnte, wies Wolfgang Taucher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück: Das EuGH-Urteil zu Griechenland stamme aus dem Jahr 2011, mittlerweile habe die EU Unterstützung angekündigt, so Taucher: "Zu sagen, in Griechenland funktioniert das System nicht, ist zu kurz gegriffen." (APA, 30.3.2016)