Brüssel/Luxemburg/Wien – Der EuGH hat der österreichischen Post in einem Streit mit der EU-Kommission über die Anwendung der Vergaberichtlinie für bestimmte Postdienste teilweise recht gegeben. Bei Postdiensten für adressierte B2X-Briefe auf internationaler Ebene brauche die EU-Richtlinie zur Auftragsvergabe nicht angewandt werden, geht aus dem am Mittwoch ergangenen Urteil hervor.

Der EuGH erklärt den Kommissionsbeschluss "für nichtig, soweit die Richtlinie danach in Österreich auf den Markt der Postdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden und zwischen Geschäfts- und Privatkunden auf internationaler Ebene weiterhin zur Anwendung kommen soll".

Wettbewerb

Die Österreichische Post AG, deren Anteile mehrheitlich vom Staat gehalten werden, ist der Universalpostdienstbetreiber im Land. Im September 2013 hatte die Post bei der EU-Kommission beantragt, festzustellen, dass bestimmte Postdienste und andere Dienste, die sie in Österreich anbietet, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, so dass die Aufträge, die ihre Erbringung ermöglichen sollen, nicht unter die Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Postdienste laut Richtlinie 2004/17 fallen.

Die Brüsseler Behörde entsprach dem Antrag nur teilweise. Folgende Tätigkeiten seien in Österreich nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt und unterlägen daher weiterhin der Richtlinie: Postdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden (B2B) sowie zwischen Geschäftskunden und Privatkunden (B2C) auf nationaler Ebene, Postdienste für adressierte Briefe zwischen Privatkunden (C2C) sowie zwischen Privatkunden und Geschäftskunden (C2B) auf nationaler Ebene, Postdienste für adressierte internationale B2B- und B2C-Briefe (zusammen B2X) sowie C2B- und C2C-Briefe (zusammen C2X), Postdienste für adressierte Werbesendungen auf nationaler und internationaler Ebene, Postdienste für unadressierte Werbesendungen auf nationaler und internationaler Ebene, sowie Postdienste für adressierte und unadressierte Zeitungen".

Das EuGH-Urteil erklärt, dass Österreich bei der Klage für adressierte B2X-Briefe auf internationaler Ebene recht erhalte. "Dagegen ist die Klage abzuweisen, soweit sie die übrigen relevanten Märkte für Postdienste betrifft". (APA, 27.4.2016)