Wien – Die Absichtserklärung zwischen Heta-Gläubigern und Bund für einen Vergleich im Streit um die landesbehafteten Anleihen wirkt sich nun auch auf Gerichtsverfahren aus. Solche gibt es etwa am Handelsgericht (HG) Wien und am Landgericht Frankfurt – in beiden Fällen klagen Investoren die von der Heta eingestellten Zahlungen ein. Sie sind der Meinung, dass das Bankenabwicklungs- und Sanierungsgesetz (BaSAG) für die Heta gar nicht gilt. Denn die Heta war keine Bank mehr, als sie auf Grundlage des BaSAG unter die Fittiche der FMA bugsiert wurde.

Nun ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Zug. Denn das HG Wien hat gerade ein Verfahren der luxemburgischen RMF Financial Holding gegen die Heta unterbrochen und es an den EuGH verwiesen. Er soll entscheiden, ob das BaSAG auf die Heta angewendet werden kann.

Einheitliche Rechtsansicht

Im Frankfurter Verfahren wird nun die Heta-Abwicklerin FMA einen Antrag auf Unterbrechung stellen, wie die Behördenchefs, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller, am Donnerstag erklärten. Auch sie wollen erreichen, dass die Causa nach Luxemburg überwiesen wird. Die FMA ist, wie der Bund, der Rechtsansicht, dass das BaSAG der entsprechenden EU-Richtlinie zur Bankenabwicklung entspricht und die Heta unter das BaSAG fällt. Das hätten auch Gutachter so gesehen.

Als Abwicklerin der Heta hat die FMA im deutschen Verfahren Parteistellung. Kläger ist dort, wie berichtet, die Bad Bank der Hypo Real Estate, FMS. Sie will 200 Millionen Euro bezahlt bekommen, die dem Schuldenmoratorium zum Opfer gefallen sind. Eigentlich hätte am 18. März ein Urteil gefällt werden sollen – wegen einer Eingabe der FMA wurde dann aber auf 9. Juni vertagt.

Klage bleibt aufrecht

Im Gegensatz zu anderen Heta-Gläubigern hat die FMS die Absichtserklärung nicht unterschrieben – und sie ist auch nicht bereit, ihre Klage zurückzuziehen. Was am 9. Juni geschehen wird, ist daher ungewiss: Entweder das Landgericht überweist die Causa an den EuGH, oder es gibt ein Urteil. Sollte das gegen die Heta ausfallen, wäre gemäß deutschem Recht die sofortige Exekution möglich. Die Heta darf aber keinen Gläubiger bevorzugen, müsste also Insolvenz anmelden. Eine Pleite wiederum würde den gesamten Kärnten-Deal mit den Gläubigern kippen.

Laut STANDARD-Informationen konnten die Österreicher die FMS aber zumindest ein wenig weich streicheln. Sie würde auf eine Exekutionsführung so lange verzichten, bis der Anleiherückkauf in trockenen Tüchern ist. (Renate Graber, 19.5.2016)