In den Sommermonaten steht für viele Berufstätige vor allem eines auf dem Plan: abschalten und Urlaub nehmen. Was aber, wenn der oder die Vorgesetzte den Antrag ablehnt oder das Okay nur für eine statt zwei Wochen gibt? Irene Holzbauer, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht in der Arbeiterkammer Wien, hat die wichtigsten Fragen beantwortet.

Wie ist der Urlaub gesetzlich geregelt?

Geregelt sind die Bestimmungen im Urlaubsgesetz, dieses gilt für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Also zum Beispiel nicht für Arbeitsverhältnisse mit Land, Gemeinde oder Bund.

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Wie hoch ist die Anspruchsdauer?

Der Anspruch auf Urlaub beträgt grundsätzlich fünf Wochen (30 Werktage, wenn von Montag bis Samstag gearbeitet wird, oder 25 Arbeitstage bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag). Nach 25 anrechenbaren Dienstjahren bei einem Arbeitgeber hat man Anspruch auf sechs Wochen Urlaub. Natürlich haben Arbeitgeber aber immer die Möglichkeit, mehr als den gesetzlichen Anspruch zu vergeben.

Ab wann bekommt man Urlaub?

In den ersten sechs Monaten wächst der Urlaubsanspruch im Verhältnis zu jener Zeit, die man bereits im Betrieb ist. Nach zweieinhalb Monaten sind das zum Beispiel sechs Werktage. Mit Beginn des siebten Monats haben Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

Urlaubsdauer: Gibt es ein Minimum oder Maximum?

Das Urlaubsgesetz besagt, dass ein Urlaubsteil mindestens sechs Werktage sein muss. Allerdings gibt es dazu eine Rechtsprechung, die besagt, dass auch einzelne Urlaubstage möglich sind, da dies für die Arbeitnehmer günstiger ist. Das heißt, von einem Tag bis zu so vielen Urlaubstagen, wie noch offen sind, ist alles möglich.

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Braucht es immer eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Grundsätzlich ist ein Aufbrauchen von Urlaub nur nach einer vorherigen Vereinbarung zulässig, allerdings gibt es Ausnahmen: Eine einseitige Festlegung und Durchsetzung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer ist möglich, wenn der Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt diesen dem Arbeitgeber mitteilt (mindestens zwölf Werktage) und trotz Beiziehung des Betriebsrats keine Einigung über den Urlaubsverbrauch zustande kommt und der Arbeitgeber den gewünschten Termin nicht zwischen sechs und acht Wochen davor nicht vor Gericht bekämpft. Das sind also viele Wenn und Aber, und das Verfahren ist sehr kompliziert.

Kann der/die Vorgesetzte Anträge ablehnen? Welche Begründungen muss es geben?

Hier kann es mitunter schwer werden, auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Denn einerseits sind die Interessen des Arbeitnehmers, aber auch die betrieblichen Interessen bei Abschluss einer Urlaubsvereinbarung zu berücksichtigen. Das heißt, der Arbeitgeber kann ablehnen, wenn zum Beispiel schon zu viele andere Mitarbeiter zum selben Zeitpunkt abwesend sind oder gerade ein wichtiger Auftrag abzuarbeiten ist.

Wenn der Arbeitgeber ohne Begründung ablehnt, kommt auch keine Vereinbarung zustande. Als Arbeitnehmer könnte man auf Zustimmung zum Urlaubsverbrauch klagen (dann wird bei Gericht die Interessenabwägung vorgenommen), diese Klagen gibt es aber nur ganz selten.

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Können Vorgesetzte interne Regeln bezüglich der Dauer (beispielsweise nicht mehr als zwei Wochen am Stück) formulieren?

Im Sinne der obigen Ausführungen können daher solche Vorgaben betriebsintern gemacht werden.

Können Urlaubstage gegen mehr Gehalt getauscht oder ausgezahlt werden?

Nein, Urlaubsablösen im aufrechten Arbeitsverhältnis sind verboten.

Wie lange kann man den Resturlaub "mitnehmen" beziehungsweise wann verfallen Urlaubstage?

Es können maximal drei volle Urlaubsansprüche offen sein. Also 75 Arbeitstage oder 30 Werktage beim Grundanspruch.

Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt?

Das Urlaubsgeld wird auch Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe oder 14. Monatsgehalt genannt. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlung. Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit des Urlaubsgeldes sind im jeweiligen Kollektivvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag geregelt.

Zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt: Darunter versteht man jenes Entgelt, das Ihnen während Ihres Urlaubes zusteht, obwohl Sie in dieser Zeit keine Arbeit leisten. Das Urlaubsentgelt umfasst den Grundlohn/Grundgehalt sowie sonstige Entgeltbestandteile.

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Was ist, wenn man im Urlaub krank wird?

Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, unterbricht diese den Urlaub. Dies muss aber unverzüglich (also noch im Urlaub) dem Arbeitgeber gemeldet werden. Nach Wiederantritt der Arbeit ist unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen.

Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, sich bei Problemen – zu wenig Urlaub, abgelehnte Anträge, Gefühl von Diskriminierung etc. – zu wehren?

Die erste Ansprechperson ist der Betriebsrat, sofern es im Betrieb einen gibt. Hier gibt es, wie oben bereits erläutert, auch die Möglichkeit, bei Einhaltung eines Vorverfahrens mit Beteiligung des Betriebsrats Urlaub einseitig durchzusetzen – falls der Arbeitgeber keine Klage einbringt. Gibt es keinen Betriebsrat, stehen natürlich die Fachgewerkschaften und die Arbeiterkammern mit Beratung bei.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird?

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall offenen Urlaub auszahlen (Urlaubsersatzleistung). Offener Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist aliquot (anteilig) auszuzahlen; bereits konsumierte Urlaubstage sind abzuziehen. Offener, nicht verjährter Urlaub aus Vorjahren ist zur Gänze auszuzahlen. Die Höhe der Urlaubsersatzleistung hängt von der Anzahl der offenen Urlaubstage sowie der Höhe des Einkommens ab.

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Aus diesen rechtlichen Grundlagen lassen sich einige Empfehlungen ableiten, damit der nächste Urlaub auch genehmigt wird:

  • Sich über mögliche interne Beschränkungen informieren. Wie Holzbauer ausführt, ist es dem Arbeitgeber zum Beispiel möglich, Urlaube nur auf drei Wochen zu begrenzen.
  • Im Arbeitskollegenkreis umhören, wann andere ihren Urlaub planen und eventuelle Überschneidungen vermeiden.
  • Früh genug beim Vorgesetzten – am besten schriftlich – anfragen, um sicherzugehen, dass der Wunschtermin auch angenommen wird.
  • Urlaubstage lieber verbrauchen und nicht zu viele ins nächste Arbeitsjahr "mitnehmen" – das Guthaben bleibt nämlich nur auf begrenzte Zeit bestehen (maximal drei Jahre).
  • Intensive Produktionsphasen oder wichtige Aufträge bei der Planung mitbedenken – zu solchen Zeiten werden Urlaube eher nicht genehmigt. (lhag, 22.6.2016)