Ein Makler hat die Interessen seines Auftraggebers "redlich und sorgfältig zu wahren". So steht es in Paragraf 3, Abs. 1 des Maklergesetzes. In Abs. 3 heißt es, dass Makler und Auftraggeber "verpflichtet sind, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben". Und zu diesen "erforderlichen Nachrichten" zählen laut Konsumentenschutzgesetz "sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind".

Diese Klarstellungen verfasste der Oberste Gerichtshof im vergangenen November. Grund dafür war ein nicht ganz alltäglicher Fall: Eine Kundin hatte sich mit dem Begehr, ihre Liegenschaft an einen Käufer zu vermitteln, an ein Maklerbüro gewandt. Eine dort beschäftigte Maklerin wurde auch umgehend fündig: Um knapp 400 Euro je Quadratmeter konnte die Liegenschaft veräußert werden.

Geschäftsführer als Käufer

Der Schönheitsfehler: Der Käufer war der Geschäftsführer desselben Maklerbüros. Und dieser hat die Liegenschaft noch vor Abschluss des Kaufvertrags um 470 Euro "angepriesen und letztlich auf dieser Basis unmittelbar anschließend weiterveräußert", wie es im entsprechenden OGH-Entscheidungstext weiter heißt. In seiner Erklärung, warum das Urteil des Berufungsgerichts – eine Schadenersatzzahlung des Maklerbüros in Höhe von rund 75.000 Euro – zu bestätigen sei, zitiert der OGH die näheren Erläuterungen aus der Regierungsvorlage zum Maklergesetz 1996.

Ihnen zufolge würde die Bestimmung über die "für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlichen Umstände" die Fachkenntnis des Immobilienmaklers ansprechen. Dieser habe "seine Marktkenntnisse und sein Hintergrundwissen beratend einzubringen".

Der OGH schlussfolgerte also, dass die Maklerin im vorliegenden Fall "verpflichtet gewesen wäre, ihre Marktkenntnisse und ihr Hintergrundwissen im Sinne einer richtigen und vollständigen Beratung einzubringen" – und sie wäre aufgrund des von ihr übernommenen Alleinvermittlungsauftrags auch "einer besonderen Treuepflicht" unterlegen. Die "Verfolgung von Eigeninteressen des Geschäftsführers" der Maklerin wiege deshalb "umso schwerer", so der OGH. (mapu, 4.7.2016)