Offen bleibt, ob die Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht – etwa für Fiaker, Kutschen und Schlitten, nicht aber für Taxis – gerechtfertigt sind.

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Wien – In der Frühjahrssession (G 606/2015) hat der Verfassungsgerichtshof einen ersten Individualantrag gegen die im Vorjahr beschlossene elektronische Registrierkassenpflicht (§ 131b Bundesabgabenordnung – BAO usw.) abgewiesen. Damit sind aber noch lange nicht alle Bedenken gegenüber dem unübersichtlichen Geflecht an Abgabenvorschriften ausgeräumt.

In der März-Entscheidung ging es um Behauptungen, wonach die Regelung allgemein gegen die Erwerbsfreiheit, das Rückwirkungs- und das Klarheitsgebot verstößt. Der VfGH hielt die Intention des Gesetzgebers für legitim, erachtete die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe wie Barzahlung und -umsätze sowie die Gleichbehandlung von Bar-, Bankomat- und Kreditkartenzahlungen für zulässig und stellte klar, dass Sanktionen erst am 1. Mai in Kraft getreten und seither wirksam sind.

Offen blieb aber, ob die Ausnahmen – etwa für Fiaker, Kutschen und Schlitten, nicht aber für Taxis – gerechtfertigt sind. Dazu kommen weitere Bedenken gegen die Ausführungsverordnungen. Es besteht also Raum für neue, zulässige und erfolgreiche Anträge.

Vermutlich noch in dieser Session des VfGH fällt eine Entscheidung über eine zweite, substanziell begründete Anfechtung eines oberösterreichischen Taxiunternehmens. Diesmal geht es auch um die Gesetzeskonformität der Verordnungen, die die Barumsätze erfassen, und Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen in § 131b BAO.

Der hauptsächlich im Dorf- und Kleinstadtbereich tätige Unternehmer machte deutlich, zu welchen absurden Folgen die Belegausstellung in einem in zweiter Spur wartenden Fahrzeug mit sich bringt, das z. B. eine Pizzalieferung zustellen muss. Zweifel bestehen auch an der Temperaturbeständigkeit der in Autos verwendbaren Thermodrucker.

Ärger im Finanzministerium

Das Finanzministerium hat das neue Verfahren mit sichtlichem Widerwillen begleitet, wie sich aus den Äußerungen ergibt, die eine neuerliche Befassung in derselben Sache ("ne bis in idem") beklagen. Gerne würden die Beamten auch zukünftige Verfahren gegen die Registrierkassenpflicht mit diesen Gegenargumenten abgedeckt wissen.

Aber es könnte sein, dass der Wunsch nicht in Erfüllung geht, denn der Aufwand erweist sich für Kleingewerbetreibende als eminent – etwa für die Friseurin, die einen Chip um mehr als tausend Euro für ihre bestehende Kasse anschaffen musste.

Verunsicherung und interne Zweifel am "großen Wurf" zeigen sich auch darin, dass zwischenzeitig neue, vermutlich wieder unsachliche Ausnahmen beschlossen wurden. So kann kaum vertreten werden, dass das Beisel von nebenan strengstens zur Umsatzdokumentation gezwungen wird, Großfeste mit prominenten Besuchern hingegen nicht. Kein Wunder, dass sich die Wirte wehren.

Auch angesichts steigender Abgaben zählen die für den Fremdenverkehr und das Gesellschaftsleben in Ortschaften so wichtigen Wirte zu den am stärksten belasteten Unternehmern, die nun bei vergleichbaren Tätigkeiten wie Ausschank und Verköstigung gegenüber Landwirten, Vereinen und Parteien unsachlich benachteiligt werden. Die nächste Runde des Registrierkassenstreits ist bereits eingeläutet. (Gerhard Strejcek, 4.7.2016)