Es war einmal ein Arbeitgeber, der sehr stolz auf sein gutes Einvernehmen mit dem Betriebsrat war. Es wurden daher etliche Maßnahmen mit schriftlicher Vereinbarung sprich Betriebsvereinbarung zum Wohle aller gemeinsam umgesetzt. Zum Beispiel konnten interne Prämiensysteme, die Verarbeitung der Personaldaten oder die Videoüberwachung der Eingangsbereiche mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden. Gleichzeitig bestand von Anfang an ein für alle Beteiligten gut funktionierendes Gleitzeitmodell.

Überraschung in der Post

Eines Tages flatterte ein Schreiben eines ehemaligen Mitarbeiters herein. Er begehrte Nachzahlungen für nicht beglichene Überstunden für die letzten drei Jahre.

Wie kann denn das sein, erboste sich der Arbeitgeber. Wir haben doch ein erfolgreiches Gleitzeitsystem, mit dem alle zufrieden sind. Da können doch keine Überstunden anfallen!

Das Arbeitszeitmodell, wonach via Gleitzeit gearbeitet wurde, war bedauerlicherweise seit jeher mündlich tradiert und nicht schriftlich niedergelegt worden. Ein leider häufiger Fehler in der Praxis. Auch wenn die inhaltliche Gestaltung der Gleitzeitregelung (mit Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen etc.) womöglich zulässig war, so ändert dies nichts an der Unwirksamkeit der Regelung, wenn die entsprechende Form nicht eingehalten wird.

Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung

Gleitzeitregelungen müssen zwingend schriftlich vereinbart werden. In unserem Fall, da ein Betriebsrat besteht, wäre der Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlich gewesen. Falls unser Arbeitgeber keinen Betriebsrat (mehr) hätte, so müsste er mit jedem einzelnen Mitarbeiter eine schriftliche Einzelvereinbarung zur Gleitzeit abschließen. Auch in diesem Fall ist die mündliche Tradition und gelebte Wirklichkeit nicht rechtswirksam.

Welche Optionen hat nun unser Arbeitgeber? Zunächst wird er der Nachforderung des ehemaligen Mitarbeiters nach entsprechender Prüfung wohl (zumindest teilweise) nachkommen müssen. Für die Zukunft wird ihm zu raten sein, dass er so rasch wie möglich eine Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit abschließt. Ab dann können Überstunden zwar noch immer theoretisch anfallen, aber jedenfalls nicht mehr in unerwartetem Ausmaß. (7.7.2016