Heimische Drogenfahnder erfahren heuer ein turbulentes Jahr. Zuerst fiel in der strafrechtlichen Verfolgung ein Passus der Gewerbsmäßigkeit, was dazu führte, dass Straßendealer zwar festgenommen und angezeigt werden konnten, aber nicht mehr in U-Haft landeten.

Als daraufhin auf belebten Straßen recht ungeniert Suchtgift die Besitzer gewechselt und der Druck der empörten Öffentlichkeit zugenommen hatte, wurde die Reform teilweise wieder zurückreformiert. Dealer können seither wieder leichter – zumindest vorübergehend – von einem Gericht aus dem Verkehr gezogen werden.

Im Juni, und das geht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurück, trat dann die Regelung der Strafprozessordnung in Kraft, dass von der Verfolgung eines Beschuldigten Abstand zu nehmen ist, wenn dieser von der Polizei zur Begehung einer strafbaren Handlung verleitet wurde.

Drogenfahnder sahen sich erneut möglicher Erfolge beraubt, denn um an Hinterleute des Drogenhandels heranzukommen, müssen sich verdeckte Ermittler oder V-Leute manchmal als Kunden ausgeben. Deshalb hat der Oberste Gerichtshof nun klargestellt, dass ein staatlicher Agent Provocateur nicht blind drauflos täuschen darf, sondern nur solche Personen, gegen die ein dringender Tatverdacht besteht. Das sollte im Grunde eine Präzisierung sein, mit der Bürger und Polizei gut leben können. (Michael Simoner, 5.9.2016)