Einst waren Klingetöne ein zentrales Feature von Handys.

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Der Telefonklingelton "Plim Plim" ist zu banal, um ihn als Marke EU-weit schützen zu lassen. Dem aus zwei Gis bestehende Klang fehle die "Unterscheidungskraft" zu Standardklingeltönen, wie sie sich in jedem Telefon befinden, entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) in einem am Dienstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil.

Die Marke

Damit scheiterte die Klage eines brasilianischen Telekommunikationsunternehmens, das die Tonfolge "Plim Plim" als Marke schützen wollte (Az. T-408/15). Dem Gericht zufolge können Klänge zwar grundsätzlich als Marke geschützt werden, wenn sie sich in einem Notensystem mit Notenschlüssel, Pausen und Vorzeichen darstellen lassen. Der aus den beiden Gis bestehende Klingelton sei aber so banal, dass er der Öffentlichkeit nicht als Marke der klagenden brasilianischen Gesellschaft auffalle. (APA, 13.9. 2016)