Wer mindestens sechs Wochen im Krankenstand war, kann danach bis zu sechs Monate in Teilzeit in den Betrieb zurückkehren. Allerdings muss der Arbeitgeber zustimmen, einen Anspruch gibt es nicht.

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Wien – Es gibt Personen, die nach einer Krankheit noch nicht ganz fit sind, aber langsam wieder in die Arbeit einsteigen möchten – etwa Mitarbeiter, die ein Burn-out hinter sich und dabei etwas gelernt haben: Dass sie nämlich nicht mehr im selben Ausmaß wie vorher arbeiten sollten. Auch physische Gebrechen können zu Unsicherheit führen, wann der richtige Zeitpunkt für einen Arbeitsantritt ist. Eine Probephase in Teilzeit wäre oft für beide Seiten gut.

Den Personalverantwortlichen sind aber nach aktueller Rechtslage die Hände gebunden, solange der Arzt den Erkrankten nicht komplett gesundschreibt. Und selbst wenn das der Fall ist: Wie damit umgehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit vorläufig reduzieren will, aber doch auf das Vollzeitgehalt angewiesen ist?

Dem soll, wie berichtet, das vom Sozialministerium vorgeschlagene neue "Wiedereingliederungsteilzeitgesetz" (237/ME XXV. GP, Ministerialentwurf) ab 1. Jänner 2017 abhelfen – gedacht für Personen mit mindestens dreimonatiger Betriebszugehörigkeit, die nach mindestens sechswöchigem Krankenstand in Teilzeit zurückkehren wollen. Obwohl der Entwurf langfristig das faktische Pensionsantrittsalter und die Beschäftigungsquote Älterer anheben will, gilt das Modell für Jung und Alt.

Ein Anspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit besteht nicht – der Arbeitgeber muss zustimmen. Der zahlt für die Dauer der Teilzeit entsprechend weniger, den Einkommensverlust federt das neue Wiedereingliederungsgeld aus den Mitteln der Krankenversicherung ab.

Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen sich von "fit2work" – einer Initiative der Bundesregierung – beraten lassen, wobei ein Wiedereingliederungsplan erstellt wird. Ist die Wiedereingliederung medizinisch zweckmäßig, folgt die chef- und kontrollärztliche Genehmigung.

Zwölf Stunden ist Minimum

Für die notwendige schriftliche Vereinbarung gibt es zahlreiche Vorgaben. Die Teilzeitphase muss ein bis sechs Monate dauern. Dabei muss die Arbeitszeit durchschnittlich 50 bis 75 Prozent der früheren Arbeitszeit betragen. In diesem Rahmen kann ein schrittweiser Anstieg der Arbeitszeit vereinbart werden. Zwölf Stunden Arbeit pro Woche ist das Minimum, was das Modell für Teilzeitmitarbeiter mit weniger als 24 Wochenstunden unattraktiv macht.

Sonst soll sich nichts an der Beschäftigung ändern, insbesondere nicht die kollektivvertragliche Einstufung, und auch nicht die Tätigkeit – eine Versetzung würde auch dem Ziel des Wiedereinstiegs entgegenstehen. Mehrarbeit darf nicht angeordnet, kann aber im Einvernehmen geleistet werden. Die Freiwilligkeit sollte daher zweifelsfrei dokumentiert werden – was eine gewisse Herausforderung ist, wird dem Arbeitgeber im aufrechten Dienstverhältnis doch gerne Druckausübung unterstellt.

Wenn Mehrarbeit geleistet wird, ist sie auch zu entlohnen. Das kann bei Verträgen mit Überstundenpauschale zu doppelter Bezahlung führen: Überstundenpauschalen müssen nämlich laut Erläuterungen anlässlich der Arbeitszeitreduktion anteilig weiterbezahlt werden.

Besondere Vorsicht ist bei Mehrarbeit außerdem deshalb geboten, weil der Entzug des Wiedereingliederungsgeldes droht. Dann nämlich, wenn die Mehrarbeit dem "Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit widerspricht". Wann diese Zweckwidrigkeit vorliegt, orientiert sich am Wiedereingliederungsplan; alles Weitere lässt der Entwurf leider offen.

Schönheitsfehler

Im Übrigen ist er weitsichtig: Spätere Altersteilzeit oder Bildungsteilzeit werden nach der Wiedereingliederungsteilzeit möglich sein. Ebenso fängt das Ministerium die Sorge auf, wegen des Vorschlags einer Wiedereingliederungsteilzeit – oder auch wegen ihrer Ablehnung – gekündigt zu werden: Eine solche Kündigung wäre anfechtbar.

Bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Budget wird die Anzahl jener, die das Wiedereingliederungsgeld beanspruchen, nur auf 200 Personen pro Jahr geschätzt. Eine äußerst vorsichtige Prognose, ist das Modell doch für alle sehr attraktiv.

Einen Schönheitsfehler muss man dem Entwurf vorwerfen: Die Wiedereingliederungsteilzeit soll gerade keinen Teilkrankenstand einführen – die Arbeitsfähigkeit muss durch einen Arzt bestätigt sein. An anderer Stelle heißt es allerdings: Vollständig ausgeheilte Erkrankungen "ohne gewisse Nachwirkungen bezüglich der Einsatzfähigkeit der Arbeitskraft" rechtfertigen die Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit nicht. Das ist ein Widerspruch, den das weitere Gesetzesverfahren – Stellungnahmen sind im Begutachtungsverfahren bis Ende Oktober möglich – auch im Interesse der behandelnden Ärzte noch lösen sollte. (Kristina Silberbauer, 4.10.2016)