So wird Kautabak hergestellt.

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Wien – Das Verbot von Kautabak hat kürzlich den Verfassungsgerichtshof (VfGH) beschäftigt. Mit dem neuen Tabakgesetz wurden nicht nur Warnhinweise auf Zigaretten eingeführt und das Monopol auf E-Zigaretten zugunsten der Trafiken festgelegt, sondern auch dem Kautabak der Garaus gemacht. Der Verkauf ist nicht nur eingeschränkt, sondern gänzlich untersagt.

Eine auf diesen Geschäftszweig spezialisierte Großhändlerin brachte daraufhin eine Beschwerde beim VfGH ein. Sie habe "unter erheblichen Mühen und finanziellen Aufwendungen" den Vertrieb mit Kautabak aufgebaut und die Marktführerschaft erlangt. Sie werde durch das Verkaufsverbot in ihrer Erwerbstätigkeit massiv eingeschränkt und in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet, brachte die Händlerin vor.

Boom

Der Markt für Kautabak ist in den letzten Jahren massiv gestiegen. Laut Angaben des Finanzministeriums explodierte der Verkauf von 2009 bis 2015 von 200 auf 10.000 Kilogramm. Und: Im Hinblick auf das anstehende Rauchverbot in Lokalen wäre mit einer weiteren Zunahme zu rechnen.

Der Gesetzgeber begründet den Einschnitt mit dem Gesundheitsrisiko durch Nikotin, aber auch anderer Inhaltsstoffe wie aromatische Kohlenwasserstoffe oder Nitrosame, die unter anderem das Risiko für Pankreaskarzinome oder auch Mundhöhlenkrebs erhöhten. Dazu kämen weitere Gesundheitsgefährdungen wie verzögerte Wundheilung, Zahnschäden und Zahnausfall. Außerdem argumentierte die Regierung mit der schweren Unterscheidbarkeit von in der EU (außer in Schweden) verbotenen Snus, die hinter Ober- oder Unterlippe eingeklemmt werden.

Altersgrenze

Der VfGH hält das Verbot aus den gesundheitlichen Gründen für sachlich gerechtfertigt. Spannend war vor allem die Frage, warum Zigaretten weiter verkauft werden dürfen, Kautabak aber nicht. Hier stützte sich das Höchstgericht auf die im Vergleich zu Zigaretten wesentlich schwierigere Kontrolle der Einhaltung von Altersgrenzen. Im Sinne des Jugendschutzes sei die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Genauer äußerte sich das Höchstgericht nicht zu dieser brenzligen Frage. Auch die kurzen Übergangsfristen sind für die Verfassungsrichter wegen der kurzen Haltbarkeit von Kautabak nicht unverhältnismäßig. (as, 20.11.2016)