Weihnachtsmann in Kampflaune: Friede, Freude, Eierkuchen ist nicht immer. Manches Mal artet die Weihnachtsfeier einfach aus.

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Dezember ist traditionell der Monat der Weihnachtsfeiern in Unternehmen. Auch wenn die Weihnachtsfeiern häufig außerhalb der Arbeitszeit stattfinden und damit "außerdienstliche Events" sind, kann das Verhalten auf den Weihnachtsfeiern durchaus negative Konsequenzen für das Dienstverhältnis haben. Das kann im schlimmsten Fall den Job kosten.

Dies gilt insbesondere dann, wenn dieses Fehlverhalten objektiv die Annahme des Arbeitgebers rechtfertigt, dass die Gefährdung betrieblicher Interessen gegeben ist. Das ist dann der Fall, wenn dieses Verhalten den Vertrauensverlust des Arbeitgebers rechtfertigt bzw. den Ruf des Arbeitgebers gefährdet oder wenn dieses Verhalten in weiterer Folge das Betriebsklima stören oder gefährden könnte.

Locker, lockerer, zu locker, viel zu locker

Auch wenn bei Weihnachtsfeiern grundsätzlich der Umgangston etwas lockerer ist und in sehr vielen Fällen auch ein durchaus beträchtliches Maß an Alkohol konsumiert wird, lockert dies zwar den Maßstab der Beurteilung, wann etwas als Entlassungsgrund angesehen wird – dennoch können auch hier Grenzen überschritten werden.

Allerdings wurde beispielsweise vom OGH die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen Faustschlag im Anschluss an eine betriebliche Weihnachtsfeier nicht als Entlassungsgrund bewertet, da der Arbeitnehmer, der den Faustschlag "ausgeteilt" hatte, in seiner zuvor siebenjährigen Dienstzeit niemals aggressives Verhalten an den Tag gelegt hatte und der Faustschlag als einmaliger "Ausrutscher" beurteilt wurde, der auch nicht auf zukünftiges Fehlverhalten hat schließen lassen.

Dieses bereits mehrere Jahre zurückliegende OGH-Urteil sollte allerdings nicht als Aufforderung verstanden werden, bei einer Weihnachtsfeier auf Kollegen einzuschlagen. Es kommt in derartigen Fällen immer auf die Begleitumstände an, und insbesondere derartige Tätlichkeiten werden im Regelfall – und dies hat der OGH auch in der gerade erwähnten Entscheidung angedeutet – negative Auswirkungen auf das Betriebsklima haben und die Betriebsinteressen des Arbeitgebers massiv beeinträchtigen, sodass hier eine Entlassung in den meisten Fällen gerechtfertigt sein wird.

Beschimpfungen, Beleidigungen, verbale Übergriffe

Es müssen aber nicht nur physische Angriffe sein, die den Arbeitsplatz kosten können – auch verbale Übergriffe im Zuge der Weihnachtsfeier können zu Entlassungen führen. Nicht nur, dass man es tunlichst unterlassen sollte, seinen Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier als "Rotzbub" oder "Armleuchter" und dergleichen zu bezeichnen – auch Aussagen gegenüber Familienangehörigen des Arbeitgebers können in einer Entlassung münden.

So hat der OGH festgestellt, dass auch die "außerdienstliche" Bemerkung einer Arbeitnehmerin zum Stiefsohn des Arbeitgebers, er sei ein "Hurenbock wie sein Vater, der sich durch den ganzen 19. Bezirk pudert" und seine Schwester sei eine "Schlampe", als schwerwiegend genug gewertet werden muss, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte.

Aber auch schwerwiegende Ehrenbeleidigungen gegenüber sonstigen Mitarbeitern oder selbst betriebsfremden Personen können zur Entlassung führen – in letzterem Fall insbesondere dann, wenn diese Beleidigung eine Ehrverletzung darstellt und dies ein schlechtes Licht auf das Unternehmen wirft.

Buhrufe sind kein Entlassungsgrund

Unmutsäußerung wie beispielsweise laute Buhrufe während der Weihnachtsansprache des Chefs könnten teilweise der Karriere zwar nicht zuträglich sein, als Entlassungsgrund würde dies in der Regel aber wiederum nicht ausreichen.

Generell ist strafrechtliches relevantes Verhalten insbesondere auch mutwillige Zerstörung im Zuge der Weihnachtsfeier nicht zu empfehlen und wird in aller Regel eine "Fristlose" zur Folge haben.

Das mutwillige Zertrümmern eines Trinkglases aus Freude, dass die Geschäftsleitung endlich die Weihnachtsfeier verlassen hat, wurde vom Arbeits- und Sozialgericht Wien allerdings als nicht ausreichend bewertet, um damit eine Entlassung zu rechtfertigen, da es sich zwar um eine Sachbeschädigung handelte, der Gegenwert des Glases aber in keiner Relation zum Verlust des Arbeitsplatzes stand.

Grapschen ist kein Kavaliersdelikt

Eine sehr heikle Angelegenheit ist immer wieder auch die sexuelle Belästigung im Zuge der Weihnachtsfeier, die insbesondere mit zunehmenden Alkoholisierungsgrad von Fall zu Fall vorkommt. Körperliche Kontakte gegen den Willen des oder der Betroffenen – insbesondere an exponierten Stellen – sprich "Begrapschen" ist jedenfalls als Eingriff in die körperliche Integrität und die Intimsphäre der betroffenen Person zu werten und überschreitet im Allgemeinen die Toleranzgrenze, sodass dies als sexuelle Belästigung zu bewerten ist.

Sexuelle Belästigung liegt insbesondere ebendann vor, wenn das gesetzte Verhalten von der betroffenen Person unerwünscht ist und von dieser als unangebracht oder anstößig betrachtet wird. Eine körperliche sexuelle Belästigung wird in der Regel nicht nur ausreichend sein, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen, sie kann sogar zu Schadenersatzansprüchen des belästigenden Arbeitnehmers gegenüber der betroffenen Person führen.

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

In derartigen Fällen trifft den Dienstgeber auch eine besondere Fürsorgepflicht, und er ist daher verpflichtet, derartiges Verhalten – sofern es ihm zur Kenntnis gelangt – zu verhindern bzw. zu unterbinden und entsprechend einzuschreiten.

In einem Fall hat das Oberlandesgericht Wien eine Entlassung als gerechtfertigt angesehen, wo ein Arbeitnehmer entlassen wurde, weil er einer Kollegin mit der Bemerkung "Ich hätte gerne einmal eine Rothaarige" auf das Knie gegriffen hatte.

Es muss allerdings auch kein Körperkontakt vorliegen, um dennoch als sexuelle Belästigung und gerechtfertigte Entlassung beurteilt zu werden.

Die Äußerung eines Arbeitskollegen im Zuge einer betrieblichen Weihnachtsfeier: "Dich werd ich sicher nicht pudern – du hast schon zwei Männer wegen sexueller Belästigung angezeigt!" wurde vom Gericht ebenfalls als sexuelle Belästigung beurteilt und der Arbeitnehmer zu einer Schadenersatzzahlung an die entsprechende Kollegin verdonnert.

Das Gericht hat dabei festgestellt, dass es aus rechtlicher Sicht keinen Unterschied mache, ob der Arbeitskollege "Dich werde ich nicht pudern!" oder "Willst du mit mir pudern?" gesagt hat. Allein das Wort "pudern" reicht für den sexuellen Bezug aus, da es umgangssprachlich zumeist abwertend gebraucht wird, um die Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu beschreiben. Der Gebrauch derartiger Wörter ist daher tunlichst zu vermeiden, wenn einem der Job lieb ist.

Generell ist zu empfehlen, sich auf Weihnachtsfeiern so zu verhalten, dass trotz übermäßigen Alkoholkonsums der Umgang mit den Kollegen und Vorgesetzten so ist, dass man sich auch am nächsten Tag noch getraut, diesen gegenüberzutreten. (Stephan Nitzl, 5.12.2016)