Wien – Das relativ junge Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ist nicht verfassungswidrig. Zu diesem Schluss ist der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am 2. Dezember gekommen, seine Entscheidung wurde gestern, Donnerstag, bekanntgemacht.

Gemäß dem seit 2006 geltenden Gesetz (VbVG) muss ein Unternehmen (oder Verband) für seine Entscheidungsträger und Mitarbeiter geradestehen, wenn die im Namen ihres Arbeitgebers eine Straftat begehen. Dieses Prinzip hat der VfGH anhand eines Antrags eines oberösterreichischen Unternehmens und des Landesgerichts Wels überprüft. Das LG Wels kam ins Spiel, als das Unternehmen einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens stellte. Bei dessen Behandlung entstanden bei den Richtern verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Bestimmung des VbVG.

Die oberösterreichische Gesellschaft war 2015 neben zwei Mitarbeitern (einer davon war ein nicht alleinvertretungsbefugter Prokurist) in erster Instanz verurteilt worden. Die Mitarbeiter haben laut dem erstinstanzlichen Urteil im Rahmen eines Vergabeverfahrens wettbewerbsschädliche Absprachen getätigt – also gegen das Kartellrecht verstoßen.

Gesellschaft musste für Prokuristen geradestehen

Sie wurden zu bedingten Freiheitsstrafen und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Die Gesellschaft musste für ihren Prokuristen geradestehen und wurde zu einer Verbandsgeldbuße von 40.000 Euro verdonnert. Das Unternehmen erhob Rechtsmittel gegen das Urteil und rief den VfGH an: Das VbVG bzw. "zentrale Teile" davon seien verfassungswidrig.

Die Verfassungsrichter halten es aber für zulässig, einer juristischen Person (Gesellschaft) die Verantwortlichkeit für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer Person zuzuschreiben. Und zwar dann, wenn ein "Konnex zwischen der juristischen Person und jenen natürlichen Personen besteht, deren Verhalten ihr (der juristischen Person; Anm.) zugerechnet wird", wie der VfGH am Donnerstag erklärte.

Die Verbandsverantwortlichkeit ergebe sich aus diesem Zusammenhang und dem "Umstand, dass der Verband stets nur durch Zurechnung des Handelns der Entscheidungsträger als eines seiner Organe handeln kann". Das Schuldprinzip (niemand kann für die Straftat eines anderen belangt werden) gelte im Individualstrafrecht für natürliche, nicht aber für juristische Personen. (APA, gra, 22.12.2016)