Wien – Im Kasino hohe Summen zu verzocken und hinterher den Schaden beim Spielveranstalter einklagen: Das kann – unter besonderen Umständen – erfolgversprechend sein. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun eine außerordentliche Revision von Novomatic gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen. Ein Spieler mit einer – laut Gericht – geistigen Störung erhält vom niederösterreichischen Glücksspielkonzern 372.220 Euro zuzüglich Zinsen zurück.

Der Fall ist in den vergangenen Jahren immer wieder durch die Medien gegeistert, das Urteil jetzt rechtskräftig. Die Spielsucht des Niederösterreichers war offenbar besonders ausgeprägt, wie dieser vor Gericht darlegte: "Ich war auch in der Kirche und habe Kerzen angezündet, dass ich aufhöre zu spielen, und ich habe auf meine Familie geschworen, aber es hat eben alles nichts geholfen." Wegen seiner Erkrankung sei er partiell geschäftsunfähig gewesen, so die juristische Argumentation des Spielers. An den Automaten betätigte sich der Spieler 2004 bis 2013 an 25 Tagen im Monate mehrere Stunden lang.

Novomatic – gezockt wurde unter anderem in Admiral-Spielhallen – hat bis zuletzt dagegengehalten. So wurde beispielsweise die Spielsucht des Mannes angezweifelt, er habe sich das "psychiatrische Wissen" nur angeeignet, hieß es. Erst- und Zweitgericht sahen das aber anders. Demnach sei die Person wegen ihrer Sucht nicht in der Lage gewesen, einen "freien Willen" hinsichtlich des Abschlusses von Glücksspielverträgen an Automaten zu bilden, lautete die Urteilsbegründung.

Vorübergehende Störung reicht

In der Revision versuchte Novomatic, mit folgender Argumentationslinie den Schaden abzuwehren: Für die Geschäftsunfähigkeit sei die vollkommene Unfähigkeit Voraussetzung, was im gegenständlichen Fall aber nicht zutreffend sei. Der OGH hielt dazu fest, dass die Geschäftsfähigkeit schon dann ausgeschlossen sei, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanzen seien diesbezüglich "vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig", heißt es in der Entscheidung. Letztlich kann das Höchstgericht auch keine Mängel im Berufungsverfahren feststellen. Und wies die außerordentliche Revision der Novomatic zurück.

In Gumpoldskirchen wird die Entscheidung zur Kenntnis genommen, wie ein Konzernsprecher erklärte. Mehr will man dazu nicht sagen. Davor hatte ein Anwalt der Glücksspielgruppe betont, dass man mehrere andere anhängige Verfahren vergleichbarer Natur gewonnen habe. (Andreas Schnauder, 21.2.2017)