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Beim Onlinedating wird laut den Konsumentenschützern der Arbeiterkammer nicht immer ausreichend auf Vertragsklauseln aufmerksam gemacht.

Foto: dpa-Zentralbild/Patrick Pleul

Linz – Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich haben eine Verbandsklage gegen den Betreiber der Online-Singlebörsen Parship und Elitepartner angestrengt. Das gaben sie in einer Presseaussendung am Mittwoch bekannt. Dabei gehe es um Fallstricke bei der automatischen Vertragsverlängerung sowie beim Wertersatz nach erklärtem Rücktritt.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen von drei überprüften Partnervermittlern (neben Parship und Elitepartner auch Edarling) fanden die Konsumentenschützer eine automatische Vertragsverlängerung um jeweils zwölf Monate, auch wenn ursprünglich ein Vertrag für nur sechs Monate abgeschlossen wurde. Das kann teuer werden, wenn die Kündigungsfrist übersehen wurde.

Verlängerung nur nach vorheriger Warnung

Die Konsumentenschützer haben gegen die PE Digital GmbH, Betreiber von Parship und Elitepartner, ein Verbandsverfahren eingeleitet, weil ihrer Meinung nach den Erfordernissen für eine wirksame automatische Vertragsverlängerung nicht entsprochen wird. Denn nach dem Konsumentenschutzgesetz reiche es nicht aus, dass diese bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Außerdem müssten die Partnersuchenden rechtzeitig vor der Verlängerung eines Vertrages einen gesonderten Hinweis erhalten, der ihnen die Situation – kostenpflichtige Vertragsverlängerung bei Nichtkündigung – klarmacht.

Ebenfalls gerichtlich gehen die Konsumentenschützer gegen einen ihrer Meinung nach zu hohen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen bei einem Rücktritt vor, auch wenn darauf bereits bei Vertragsabschluss hingewiesen werde. Die betroffenen Kunden werden laut AK mit Forderungen von bis zu 75 Prozent des Gesamtpreises konfrontiert.

Wertersatz je nach Kontakten

Ein Anbieter argumentiert mit der vereinbarten Kontaktgarantie: Kamen fünf der garantierten Kontakte zustande, wird der höchste Wertersatz in Höhe von 75 Prozent des Gesamtpreises verrechnet, bei weniger Kontakten entsprechend weniger. Bei zwei Kontakten bedeutet dies beispielsweise einen Wertersatz in Höhe von 40 Prozent des Gesamtpreises. Ein derart hoch bemessener Wertersatz könne zur Untergrabung des gesetzlichen Widerrufsrechts führen, begründet die Arbeiterkammer ihre Verbandsklage.

Auf ihre Kritik stößt auch, dass bei allen drei geprüften Anbietern zwar ein Vertragsabschluss online direkt auf der Website, dort aber nicht ein Rücktritt beziehungsweise eine Kündigung des kostenpflichtigen Profils möglich ist. Dies muss in Textform – E-Mail, Brief oder Telefax – erfolgen. Das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsformular stellt lediglich einer der Betreiber mit den übermittelten Unterlagen zur Verfügung. Bei den beiden anderen ist es nur über einen Link abrufbar. Das ist nach Ansicht der Konsumentenschützer nicht ausreichend. Es müsste auf Papier oder per E-Mail ausgefolgt werden. (APA, red, 22.2.2017)