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Zinsen, Dividenden, Gutschriften – Kapitalerträge erfreuen die Anleger. Der steuerliche Umgang mit diesen Ausschüttungen kann aber recht kompliziert werden und bedingt die Hilfe von Experten.

Foto: Michael Probst

Wien – Kapitalerträge werden in Österreich prinzipiell mit der Kapitalertragsteuer (KESt) als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer endbesteuert – das heißt, die KESt wird direkt von der depotführenden Bank einbehalten. Diese Erträge müssen in der persönlichen Steuererklärung somit nicht mehr angeführt werden und haben auch keine Auswirkung auf die Höhe des Steuersatzes für das restliche Einkommen.

In den Genuss dieser Endbesteuerung kommt aber nur, wer inländische Kapitalanlagen hat bzw. wenn sich die depotführende Bank im Inland befindet. Ausländische Kapitalanlagen müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Da aber nicht auf alle Arten der Kapitalerträge derselbe Steuersatz erhoben wird und auch nicht für alle Kapitalerträge eine Endbesteuerung eintritt, lohnt ein Blick auf Details. Hier ein paar grundsätzliche Anhaltspunkte für Privatanleger:

  • Aktien Liegen Aktien in einem inländischen Depot, berechnet die Bank den zu versteuernden Gewinn und behält 27,5 Prozent KESt ein. Handelt es sich um einen sogenannten Altbestand an Aktien, das sind Papiere, die Privatanleger vor dem 1. Jänner 2011 erworben haben und die eine Beteiligung von unter einem Prozent darstellen, ist ein Veräußerungsgewinn steuerfrei.
  • Anleihen Auch hier wird die depotführende Bank aktiv und zieht die KESt automatisch ab – sowohl bei Zinserträgen als auch realisierten Kursgewinnen (sofern es sich nicht um einen Altbestand handelt). Anleihezinsen aus ausländischen Depots müssen in der Steuererklärung jedenfalls vom Steuerpflichtigen selbst angegeben werden und werden grundsätzlich auch mit 27,5 Prozent besteuert. Eine Ausnahme besteht für nicht öffentlich begebene Anleihen (Private Placement). "Diese sind in der Steuererklärung anzugeben und werden zum persönlichen Einkommensteuersatz besteuert", sagt Christoph Schmidl von der IBD Steuerberatung.
  • Wohnbauanleihen Zinsen aus Wohnbauanleihen sind im Privatvermögen bis zu einem Zinssatz von vier Prozent steuerfrei. Für darüber hinausgehende Zinserträge fällt die Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent an. Für realisierte Kursgewinne ist die Wertpapier-KESt von 27,5 Prozent zu zahlen.
  • Offene Fonds / Immo-Fonds Die steuerliche Behandlung von Investmentfonds ist komplex. Man unterscheidet einerseits zwischen Meldefonds und Nichtmeldefonds. Erstere melden die zu versteuernden Erträge durch einen steuerlichen Vertreter in Österreich. Zudem besteht noch ein Unterschied zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds. Am einfachsten ist die Besteuerung, wenn Anteile an einem Meldefonds in einem inländischen Bankdepot liegen – in diesem Fall behält die Bank 27,5 Prozent KESt ein, und die Erträge sind für den Anleger endbesteuert.
    Liegen Meldefonds auf einem ausländischen Depot, "muss der Anleger die zu versteuernden Erträge in der Steuererklärung angeben", sagt Schmidl. Die Informationsbeschaffung ist oft zeitaufwendig. Nichtmeldefonds unterliegen einer Pauschalbesteuerung. Ob der Fonds ein Meldefonds ist oder nicht, kann auf der Homepage der Oesterreichischen Kontrollbank eingesehen werden.
    Kompliziert ist auch die Besteuerung beim Verkauf von Fondsanteilen – hier muss sichergestellt werden, dass Erträge (insbesondere bei thesaurierenden Fonds) nicht doppelt versteuert werden. Sofern Fondsanteile in größerem Umfang in einem ausländischen Depot liegen, ist es wohl ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren. Die Kosten dafür können steuerlich ja wiederum geltend gemacht werden.
  • Lebensversicherungen Erträge aus der Lebensversicherung sind steuerbefreit – aber nur bei einer Mindestlaufzeit von fünfzehn Jahren bei einem Einmalerlag (für vor dem 1. Jänner 2011 abgeschlossene Versicherungen gelten noch zehn Jahre Mindestlaufzeit) oder wenn die Prämie laufend einbezahlt wird. Ab dem 50. Lebensjahr des Anlegers gilt die Steuerfreiheit auch für die Laufzeit von zehn Jahren bei Einmalerlag (bei Verträgen ab 28. Februar 2014). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, müssten realisierte Gewinne aus der Versicherung versteuert werden, und zwar zum persönlichen Einkommensteuersatz.
  • Sparbuch/Konto Die Zeiten, in denen Geld auf Sparbüchern oder sonstigen Konten einen nennenswerten Zinsertrag abgeworfen hat, sind wohl vorbei. Dennoch gilt: Erträge werden von den inländischen Banken mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer endbesteuert.
  • Dividenden werden von den heimischen Banken mit 27,5 Prozent KESt endbesteuert. Erträge aus Dividendenpapieren, die in ausländischen Depots liegen, müssen jedoch in der Steuererklärung angegeben werden. "Steuerfrei sind Ausschüttungen nur dann, wenn sie rechtlich als Einlagen-Rückgewähr klassifiziert sind", sagt Schmidl. Das sind etwa Zurückzahlungen des nominellen Eigen- oder Grundkapitals einer Aktiengesellschaft. Gewinnausschüttungen aus inländischen GmbHs sind ebenfalls endbesteuert – die KESt muss hier von der GmbH einbehalten werden.
  • Zertifikate Die laufenden Erträge sowie realisierte Wertsteigerungen werden mit 27,5 Prozent KESt endbesteuert.
  • Darlehenszinsen Wer privat Geld verleiht und dafür Zinsen kassiert, muss diese versteuern. Und zwar zu seinem persönlichen Einkommensteuersatz.
  • Ausland Aufpassen muss, wer neben inländischen Banken oder Gesellschaften auch Geld bei ausländischen Banken deponiert hat. Denn hierfür wird die Kapitalertragsteuer – wie bereits erwähnt – nicht automatisch abgezogen. Erträge, die von ausländischen Instituten oder Direktbanken (etwa der in Österreich tätigen Bank MoneYou) fließen, müssen vom Steuerpflichtigen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Besteuerung erfolgt – sofern keine Ausnahme vorliegt – mit den Steuersätzen von 25 Prozent (für ausländische Bankzinsen) und 27,5 Prozent.
    "Das Finanzamt erhält in vielen Fällen Kontrollmitteilungen zu diesen Einkünften, daher sollte man hier besonders genau sein", rät Schmidl. Wichtig ist bei diesem Punkt zudem, darauf zu achten, ob das Land, im dem Geld veranlagt wird, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich hat und aufgrund dieses Abkommens eine einbehaltene ausländische Quellensteuer einbehalten bzw. rückerstattet werden kann.
  • Verlustausgleich Dieser wurde im April 2012 eingeführt und ist ein legales Mittel zur Reduktion der Steuerlast. Realisierte Kursgewinne und Erträge können innerhalb eines Kalenderjahres mit realisierten Kursverlusten gegengerechnet werden. Das macht normal die inländische depotführende Bank. Hat ein Anleger jedoch mehrere Bankverbindungen oder Erträge außerhalb des Depots (z. B. GmbH-Anteile) – eventuell auch im Ausland -, muss er den Verlustausgleich selbst im Rahmen der Einkommensteuererklärung durchführen. Zu beachten ist, dass der Verlustausgleich auf bestimmte Erträge eingeschränkt ist, so kann ein Verlust aus einem Aktienverkauf mit einer Dividendenausschüttung ausgeglichen werden, nicht aber mit Sparbuchzinsen.
  • Spesen Fallen beim Kauf von Wertpapieren Gebühren an, etwa ein Ausgabeaufschlag, verringern diese den zu versteuernden Gewinn nicht.
  • Tarifbesteuerung Bei allen Kapitaleinkünften, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, kann auf die sogenannte Tarifbesteuerung optiert werden – das heißt, alle Kapitaleinkünfte werden nicht zum besonderen Steuersatz besteuert, sondern zum individuellen Einkommensteuertarif. "Das macht natürlich nur Sinn, wenn der persönliche Steuersatz unter dem besonderen Steuersatz liegt", hält Schmidl fest. Zu beachten ist aber, dass in diesem Fall auch der Einkommensteuersatz für die übrigen Einkünfte steigen kann, weil die Kapitaleinkünfte in diesem Fall zum Einkommen zählen. In Zweifelsfällen hilft eine Vergleichsberechnung.
    Kapitalerträge sind ein wahrlich kompliziertes Steuerthema, wie diese kleine Übersicht bereits zeigt. Im Zweifelsfall lohnt es sich hier, Expertenrat einzuholen.
  • Zum Schluss Was immer gilt, egal ob man die Arbeitnehmerveranlagung oder die Einkommensteuererklärung ausfüllt: Die unterschreibende Person erklärt mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der abgegebenen Unterlagen und kann finanzstrafrechtlich belangt werden, wenn falsche Angaben (bewusst oder unbewusst) gemacht werden. Das ist vor allem dann zu beachten, wenn eine Person in Vertretung für eine andere Person die Steuererklärung unterzeichnet. (Bettina Pfluger, 11.3.2017)