Hatte mit seiner Klage keinen Erfolg: Wolfgang Fellner.

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Wien – Ein Onlinemedium kann juristisch nicht für rechtswidrige Userpostings verantwortlich gemacht werden, wenn es solche rechtzeitig löscht und sie nicht provoziert. Mit diesem Urteil hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einen Unterlassungsanspruch Wolfgang Fellners gegen den STANDARD abgewiesen.

Üblicherweise würden Leser nicht davon ausgehen, dass Postings die Meinung des Mediums widerspiegeln, entschied der OGH. Er stellte außerdem fest, dass ein händisches Freischalten sämtlicher Postings die Möglichkeiten zum freien Meinungsaustausch über Gebühr einschränken würde.

In der Frage der Herausgabe von Userdaten gab der OGH hingegen Fellner recht: Ein Medium muss Name und Anschrift eines Users bereits dann herausgeben, wenn der Erfolg einer Klage wegen dessen Postings "möglich" oder "nicht auszuschließen" ist.

Unterlassungsklage wegen Postings

Fellner war vor Gericht gegangen, weil er von verschiedenen Usern als "Vollidiot" und "Charakterschwein" bezeichnet sowie mit Joseph Goebbels verglichen worden war. Der Unternehmer (Mediengruppe Österreich) hatte den STANDARD unmittelbar auf Unterlassung dieser Äußerungen geklagt, ohne zuvor zur Löschung aufzufordern.

In erster und zweiter Instanz wurde der Klage überraschend stattgegeben; der OGH hob das Urteil jedoch im Rahmen einer außerordentlichen Revision in diesem Punkt auf, weil der von Medienanwältin Maria Windhager vertretene STANDARD die Postings noch am Tag der Klagszustellung gelöscht hatte. Fellner muss dem STANDARD außerdem Teile der Verfahrenskosten ersetzen. (red, 9.3.2017)