Bei der Verfolgung von Betriebsspionage macht ein Grenzübertritt einen entscheidenden Unterschied.

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Wien – Vor wenigen Tagen sorgte ein Fall von Wirtschaftsspionage in Oberösterreich für Schlagzeilen: Ein mittelständischer Betrieb war mit dem Ziel ausspioniert worden, geheime Informationen über einen neu entwickelten Stapler ins "benachbarte Ausland" zu verkaufen, doch konnten Staatsanwaltschaft und Verfassungsschutz (!) den Verkauf rechtzeitig verhindern und den mutmaßlichen Haupttäter, einen Mitarbeiter, festnehmen (vgl. Bericht in den Oberösterreichischen Nachrichten).

Dieser Ermittlungserfolg ist erfreulich, gibt aber auch Anlass für eine kritische Bestandsaufnahme des strafrechtlichen Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Dabei handelt es sich um Tatsachen kommerzieller oder technischer Natur, die nur einer begrenzten Anzahl von Personen zugänglich sind und die für das Unternehmen einen Mehrwert darstellen (z. B. Produktionsverfahren, Einkaufs- und Lieferkonditionen).

Solche Informationen sind oft entweder keinem Schutz als Patent oder Gebrauchsmuster zugänglich, oder aber der Inhaber scheut die damit einhergehende Offenlegung oder die Kosten. Sie werden daher durch Geheimhaltung vor unberechtigter Kenntnisnahme geschützt; einmal der Öffentlichkeit bekannt, sind allerdings sowohl der rechtliche Schutz als auch der kommerzielle Wert für das Unternehmen dahin.

Amtswegig oder privat

Dass die Strafverfolgungsbehörden im gegenständlichen Fall so vehement einschritten, scheint vor allem dem Umstand geschuldet, dass die Wirtschaftsgeheimnisse ins Ausland verkauft werden sollten. Die "Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands" nach § 124 StGB stellt nämlich ein Offizialdelikt dar, das amtswegige Verfolgung bedingt.

Alle sonstigen einschlägigen Straftatbestände wie die Auskundschaftung ohne Auslandsbezug (§ 123 StGB) oder die "Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen" nach § 11 UWG stellen dagegen Privatanklagedelikte dar. Diese sind zwar ebenfalls gerichtlich strafbar, doch liegt es am Geschädigten selbst, einen Strafantrag zu erheben und die erforderlichen Anträge zu stellen.

Gerade dies stellt Opfer von Wirtschaftskriminalität oftmals vor schwierige Aufgaben. Einerseits sind Sachverhalte bei Wirtschaftsspionage schon ihrer Natur nach zumeist komplex, was durch die Begehungsweise und deren Nachweis (z. B. durch Eindringen in die IT oder dem massiven Download von Daten) verstärkt wird. Auch im eingangs genannten Fall gingen dem Ermittlungserfolg "monatelange Observation und Telefonüberwachung" voraus.

Eigene Ermittlungsmaßnahmen

Dem Privatankläger stehen zwar im Wesentlichen dieselben Rechte wie dem Staatsanwalt zu, doch ließ die Strafprozessnovelle 2008 das Ermittlungsverfahren in Privatanklagesachen entfallen. Privatankläger können daher keine polizeilichen Ermittlungen mehr veranlassen, sondern allenfalls Hausdurchsuchungen beantragen, um Beweismittel sicherzustellen. Eine Telefonüberwachung wäre in Verfahren wegen § 11 UWG bereits aufgrund der geringen Strafdrohung unzulässig.

Der Privatankläger ist daher im Wesentlichen auf eigene Ermittlungsmaßnahmen verwiesen – Testkäufe, Einsatz von Detektiven, etc. – und kann nur sehr beschränkt auf gerichtliche Zwangsmaßnahmen zurückgreifen.

Zudem erfordert die Rechtsdurchsetzung auch den Nachweis eines Wirtschaftsgeheimnisses und damit eine gewisse Offenlegung von "geheimen" Informationen gegenüber Gericht und Gegner(!). Schließlich steht gerade bei "Insiderdelikten", wenn also Mitarbeiter ihnen anvertraute Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse an die Konkurrenz weitergeben, die Strafdrohung von (nur) bis zu drei Monaten Haft oder Geldstrafe in keiner Relation zum verursachten Schaden. Unternehmen scheuen daher oft den Gang vor das Strafgericht, der als wenig effizient empfunden wird.

Wichtig für den Standort

Die im Vorjahr verabschiedete EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird den zivil- und wettbewerbsrechtlichen Schutz schärfen. Sie sollte allerdings auch zum Anlass genommen werden, die Möglichkeiten der strafrechtlichen Verfolgung kritisch zu reflektieren.

Denn der effektive Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Gesetzgeber und Justiz sind für den Forschungs- und Wirtschaftsstandort von grundlegender Bedeutung. Gerade "Hidden Champions", mittelständische Unternehmen mit Technologieführerschaft in bestimmten Bereichen, wie auch Start-ups, deren Kapital oftmals "nur" eine zündende Idee ist, bedürfen dabei besonderen Schutzes, kann doch Wirtschaftsspionage unvermittelt den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. (Roland Marko, 28.3.2017)