Mais ist nicht gleich Mais.

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Luxemburg/Wien – Die Verwendung bzw. Nichtverwendung von gentechnisch verändertem Saatgut in der EU wird immer komplizierter, besonders auf juristischer Ebene. Dies beweist eine Ansicht, die ein EU-Generalanwalt zum Anbau des bekannten gentechnisch veränderten Maises des US-Saatgutherstellers Monsanto, Mon810, nun veröffentlichte. Eine solche Ansicht wird in der Regel von den Richtern des EU-Gerichtshofs in einem darauf folgenden Spruch übernommen.

Bekanntlich ließ die EU-Kommission 1998 das In-Verkehr-Bringen von Mon810 zu. Man berief sich damals auf Studien der EU-Lebensmittelbehörde Efsa, wonach es "keinen Grund zu der Annahme gebe, dass dieses Erzeugnis eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstelle".

Widerständige Italiener

Da es dagegen aber von vielen EU-Staaten Vorbehalte gab, kam es zu mehreren nationalen Anbauverboten – die eigentlich dem EU-Recht widersprechen. So wie Österreich auch verbot Italien den Anbau. 2014 widersetzte sich eine Reihe von italienischen Bauern und baute Mon810 an. Ein Strafverfahren wurde eingeleitet, das bis zum EuGH ging.

In dem aktuellen Spruch von EU-Generalanwalt Michal Bobek nun dreht es sich vor allem um die erlaubten Sofortmaßnahmen, die in einem solchen Fall in Italien bei Mon810 erlaubt sein sollen und ob es strafrechtliche Sanktionen geben darf. Ohne Sofortmaßnahmen näher zu definieren, meint der Generalanwalt, dass es nur dann Voraussetzungen dafür gebe, wenn "ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt" bestehe – eine Frage, bei der die EU-Kommission bekanntlich eine andere Meinung als die meisten EU-Mitgliedsstaaten vertritt.

Italien berief sich bei seinem Verbot auf nationale Gentechnikstudien. Was die strafrechtlichen Sanktionen betrifft, dürfen diese nur innerhalb gesetzlich festgelegter Grenzen verhängt werden, so der Generalanwalt etwas lapidar. (ruz, 30.3.2017)