Begehrt, aber nur unter vielen, interpretierbar erscheinenden Bedingungen zu haben: ein Schengen-Visum. Auch die Möglichkeiten der Einreise nach Österreich sind zum Großteil EU-weit kodifiziert.

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Frage: Der türkische Journalist Ismail Eskin, der in Wien stellvertretend für in der Türkei inhaftierte Kollegen den Concordia-Publizistikpreis entgegennehmen sollte, konnte trotz Visumsantrags nicht einreisen. Welche Voraussetzungen erfüllte er nicht?

Antwort: Die österreichische Botschaft in Ankara führt in ihrer Erstablehnung zwei (von acht) Versagungsgründe an: Eskin habe keinen Nachweis erbracht, über ausreichend Mittel für Aufenthalt und Rückreise zu verfügen, und es bestünden Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit seiner Aussagen.

Frage: Für die Kosten kam der Presseclub Concordia auf, dass Eskin zur Preisverleihung wollte, stand zweifelsfrei fest. Wo also lag das Problem?

Antwort: Laut dem Rechtsexperten und langjährigen Berater in Einreise- und Aufenthaltsangelegenheiten beim Verein Helping Hands, Peter Marhold, steht bei Visaerteilungen für die Behörden im Mittelpunkt, ob ein Drittstaatsangehöriger den Schengenraum auch sicher wieder verlässt. Marhold spricht von "Migrationsalarm" in den für Visa zuständigen Botschaften. Aus dem Außenministerium kam auf die Frage, nach welchen Kriterien bewertet wird, ob ein Visumswerber die Voraussetzungen erfüllt, bis Redaktionsschluss keine Antwort.

Frage: Kann man sich wegen einer Visumsablehnung beschweren?

Antwort: Schon. Nach einer ersten Aufforderung zur Stellungnahme kann an der Botschaft eine schriftliche Eingabe gemacht werden. Meist wird verlangt, dass sie in deutscher Sprache erfolgt. Bleibt es beim Nein, können die Verwaltungsgerichte angerufen werden. Dieses Verfahren braucht aber Zeit, im Fall verweigerter Touristenvisa ist der Anlass für den Einreisewunsch meist vorbei, wenn eine Entscheidung kommt.

Frage: Muss man nach einer Ablehnung jahrelang warten, um wieder eine Chance auf ein Visum zu haben?

Antwort: Nein. Eine Ablehnung wird laut Marhold zwar gespeichert, hat aber keine Sperrwirkung wie ein Aufenthaltsverbot.

Frage: Gibt es außer Touristenvisa auch andere Einreisetitel?

Antwort: Ja. Das Touristenvisum (oder Reisevisum oder Visum C) basiert, wie das Flugtransitvisum (oder Visum A), auf dem seit 2009 Schengen-weit geltenden EU-Visakodex. Touristenvisa gelten bis zu 90 Tage binnen 180 Tagen. Flugtransitvisa werden von Angehörigen mancher (Krisen-)Staaten wie Afghanistan oder dem Irak benötigt, um in einem Schengen-Staat von einem Flieger in den nächsten umsteigen zu dürfen. Ein Aufenthaltsvisum (Visum D) wiederum ermöglicht einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten. Es ist im Fremdenpolizeigesetz kodifiziert. Die vom Visumswerber zu erfüllenden Bedingungen sind je gleich.

Frage: Gibt es, von längerfristigen Aufenthaltsrechten abgesehen, sonst legale Einreisemöglichkeiten?

Antwort: Von humanitären Visa laut Fremdenpolizeigesetz abgesehen, die "trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes" erteilt werden können – aber laut Marhold selten erteilt werden –, nicht. Wer ohne Visum kommt, kommt (wie etwa Asylsuchende) illegal.

Frage: Wie geht es jetzt im Fall Ismail Eskin weiter?

Antwort: Die grüne Menschenrechtssprecherin Alev Korun hat an das Außenministerium eine parlamentarische Anfrage gestellt. Unterdessen wurde am Freitag ein weiterer Fall umstrittener Visumsverweigerung bekannt: Drei Spitzenläufer aus Äthiopien können aus diesem Grund nicht zum Salzburg-Marathon am Sonntag kommen. (Irene Brickner, 5.5.2017)