Wien – Reiseveranstalter dürfen vieles, aber nicht alles. Und es macht keinen Unterschied, ob sie einen stationären Vertrieb haben oder ihre Dienste nur im Internet anbieten, wie im Fall des Schweizer Unternehmens Holidays.ch AG, das seinen Sitz in Basel hat.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums geklagt, weil insgesamt 17 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Holidays.ch als gesetzwidrig angesehen werden. Im vergangenen Dezember erging ein Urteil erster Instanz, das vom Oberlandesgericht (OLG) Wien jetzt bestätigt wurde. Eine der als gesetzwidrig eingestuften Klauseln betrifft die Höhe der Stornogebühren.
Bereits bei Stornierung bis 30 Tage vor Reisebeginn behält sich Holidays.ch vor, 40 Prozent des Reisepreises einzubehalten. "Das ist unüblich hoch und weicht eklatant von den Allgemeinen Reisebedingungen aus dem Jahr 1992 ab", sagte VKI-Juristin Laura Ruschitzka dem STANDARD. Darin seien Stornosätze zwar nicht verpflichtend festgeschrieben; "Aber wenn sich ein Reiseveranstalter daran orientiert, geht er auf Nummer sicher", sagte Ruschitzka. Die indikativen Sätze betragen bei Storno bis 30 Tage vor Reiseantritt zehn Prozent und reichen bis 85 Prozent bis drei Tage vor Start, je nach Ausgestaltung der Reise.
40 Prozent bis einen Monat vor Reiseantritt seien jedenfalls "weit überzogen", zumal man davon ausgehen könne, dass die stornierte Reise durchaus noch an jemand Dritten verkauft werden könne. Das OLG Wien hat sich insbesondere an dem Zusatz in der Stornoklausel gestoßen, wonach sich der Reiseveranstalter vorbehält, in Einzelfällen noch mehr zu verlangen. Das würde dazu führen, dass sich jemand mit einer noch höheren Forderung konfrontiert sehen könne, wenn er oder sie die Höhe der Stornogebühren beanstandet. Das OLG habe festgestellt, dass das nicht geht, und habe damit die ganze Klausel gekippt.
Für unzulässig erklärte das OLG Wien auch eine Vertragsbestimmung, in der Holidays.ch generell die Anwendbarkeit Schweizer Rechts vorsieht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Holidays.ch kann gegen das Urteil noch ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof einlegen. (stro, 15.5.2017)