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Die Bankpensionisten der OeNB "geben nicht auf", wie ihre Anwältin sagt. Sie wollen Klärung vom Europäischen Gerichtshof.

Foto: Reuters/Bader

Wien – Die Bezieher von Notenbank-Pensionen bzw. der Zentralbetriebsrat der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) geben nicht klein bei. Sie setzen ihren Kampf gegen die Einschnitte in Bankpensionen (bekannt als "Luxuspensionen") fort und wollen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Angelegenheit befassen. Beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) waren die Betroffenen Ende 2016 abgeblitzt. Er hat entschieden, dass das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SPBegrG), auf dessen Basis es zu Bezugskürzungen gekommen ist, nicht verfassungswidrig sei. Bankpensionen gibt es für OeNB-Mitarbeiter der Dienstrechte DB 1 und 2, Letzteres galt für Anstellungen bis Ende 1997.

Anregung für den Obersten Gerichtshof

Die Anwälte des Zentralbetriebsrats und ehemaliger und aktiver Notenbanker haben nun beim Oberlandesgericht (OLG) Wien die "Anregung" eingebracht, der Oberste Gerichtshof (OGH) möge die Sache dem EuGH vorlegen. Sie argumentieren, die Verträge der Betroffenen seien privatrechtliche Einzelverträge – ein Eingriff sei daher unzulässig, und zwar auch gemäß EU-Recht. "Diese Frage ist es wert, ausjudiziert zu werden", erklärt der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats, Robert Kocmich. Es gelte zu erfahren, "was ein privatrechtlicher Vertrag wert ist". Um die Höhe der Einschnitte sei es nie gegangen, und darum gehe es auch jetzt nicht.

Eingebracht wurde die Anregung zur Vorlage an den EuGH beim OLG Wien, weil selbiges die Zivilklage der betroffenen Notenbanker als zweite Instanz abgewiesen und ein Rechtsmittel zugelassen hat. Nun ist als dritte Instanz eben der OGH am Zug, er entscheidet, ob er die Causa dem EuGH in Luxemburg vorlegt.

Warum die Betroffenen trotz Niederlage vor dem VfGH weitertun? Die Rechtsanwältin des Zentralbetriebsrats und der übrigen Kläger, Katharina Körber-Risak, erklärt das so: "Der VfGH hat in seiner Entscheidung, das SPBegrG sei nicht verfassungswidrig, die vorgebrachten unionsrechtlichen Aspekte ignoriert, das ist ein Rechtsschutzdefizit. Daher haben wir die unionsrechtliche Klärung angeregt. Wir geben nicht auf."

Einschnitte bis 16 Prozent

Zur Erinnerung die Rückblende: Das bekämpfte, teils in Verfassungsrang stehende Gesetz trat 2015 in Kraft; es sieht die schrittweise Kürzung bis zu 10,25 Prozent von Spitzenpensionsbezügen in allen möglichen Institutionen vor. Die OeNB rechnete dem VfGH vor, 57 Bankpensionisten seien von Kürzungen betroffen, die höchste Bruttopension in dieser Gruppe betrage 34.395,01 Euro, die durchschnittliche 17.500 Euro. Das Gesetz koste die Bezieher dieser "Durchschnittspension" 10,45 Prozent ihres Einkommens, bei den Höchstpensionisten seien es 16,11 Prozent. (Renate Graber, 16.5.2017)