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Die Container-Schifffahrt als Ertragsmodell – daran haben Anleger lange Zeit geglaubt. Nun liegen viele dieser Investments bei Gericht, und die Investoren hoffen auf Schadenersatz.

Foto: APA/EPA/MAURIZIO GAMBARINI

Wien – Für Anleger, die ihr Geld in geschlossene Fonds investiert haben und sich damit an Immobilien in Holland oder Containerschiffen beteiligt haben, tut sich ein Hoffnungsschimmer auf. Denn es gibt ein Teilurteil vom Obersten Gerichtshof (OGH; 2 Ob 99/16x), das neuen Schwung in die vielen laufenden Verfahren bringen könnte. Entschieden hat der OGH zum Thema Kick-backs.

· Die Ausgangslage Die Frage der Kick-back-Zahlungen ist Konsumentenschützern und Anlegeranwälten schon lange ein Dorn im Auge. In der Regel haben die beratenden Banken mit den Anlegern vereinbart, dass sie als Entgelt für ihre Beratungsleistung eine als Agio bezeichnete Provision erhalten. In Einzelfällen konnte diese Provision zwar auf ein Prozent heruntergehandelt werden, hinter dem Rücken der Anleger sind aber weitere drei bis sieben Prozent an die Bank geflossen – und zwar aus dem Betrag, den der Anleger an die Bank überwiesen hat.

Diese Zahlungen heißen Kick-backs und mindern die zu veranlagende Summe des Anlegers. Für Rechtsanwalt Max Leitner erfüllt das den Tatbestand des Betruges, weil der Anleger mit Bereicherungs- und Schädigungsabsicht zum Erwerb der Beteiligung verleitet wird. Der Schaden liegt darin, dass nicht die volle Summe in die Investition fließt.

· Das Urteil Der Oberste Gerichtshof hat nun entschieden, dass derartige Kick-backs rechtswidrig sind und die Bank Schadenersatz zahlen muss. Allerdings haben die Höchstrichter auch einschränkend festgehalten, dass die Kick-backs nur dann rechtswidrig sind, wenn die Bank nicht beweisen kann, dass sie die betreffenden Produkte auch empfohlen und verkauft hätte, wenn es keine Kick-backs gegeben hätte.

Damit könnte es vor Gericht künftig spannend bis kreativ werden, wie die Banken hier argumentieren. Schließlich sind die Institute ja auch auf Gewinn ausgerichtete Unternehmen, und die Kick-backs waren in einigen Fällen nicht ohne. So soll die Raiffeisen laut dem Fondsanbieter MPC insgesamt um die 7,5 Millionen Euro an Kick-backs von MPC erhalten haben, erklärt Leitner. Der Anwalt hält die Tatsache, dass Banken diese Geschäfte nicht wegen der Kick-backs gemacht haben, für unbeweisbar. Denn die Fondsgesellschaften haben die Kick-back-Leistungen ja mit den Banken vereinbart, damit diese die betreffenden Produkte vertreiben. Er sieht darin daher auch einen Interessenkonflikt bei den Banken.

Klage prüfen

"Sollte sich herausstellen, dass die Banken auch bei anderen Produkten Kick-backs genommen haben, sind auch diese Investitionen allein aus diesem Grund rückabwickelbar, es sei denn, die Bank kann beweisen, dass sie die Produkte auch ohne Kick-backs vertrieben hätte", sagt Leitner, der mehr als hundert Anleger von geschlossenen Fonds vertritt.

Leitner rät daher allen Anlegern, rechtzeitig (drei Jahre ab Kenntnis eines Schadens) Klage einzubringen oder eine solche zumindest zu prüfen. Ein Schaden müsse in diesem Fall noch nicht einmal bedeuten, dass ein Verlust eingetreten sei. Es reiche, wenn sich herausstelle, dass das Produkt anders sei, als es einem beschrieben worden sei.

Es wird geschätzt, dass rund 17.000 österreichische Anleger geschlossene Fonds gekauft haben. Mehrere Hunderte Fälle liegen vor Gericht. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung sieht Leitner gute Erfolgsaussichten. (Bettina Pfluger, 17.6.2017)