Nachdem der Wiener Patrick F. wegen eines Videos, das er auf Facebook veröffentlichte, entlassen wurde, empörten sich viele auf der Facebook-Seite des Arbeitgebers. Die Meinungen über die Reaktion der GWS Krankenbeförderung GmbH und das Gut der Meinungsfreiheit spalteten die Leserschaft – auch im Standard Forum.

Foto: Screenshot

Generell gilt: Auch das Internet ist kein (arbeitsrechts-)rechtsfreier Raum. Daher kann auch ein Posting arbeitsrechtliche Folgen haben. Dabei gelten für Äußerungen im Internet dem Grunde nach dieselben Regeln wie im realen Leben.

Foto: istock

Kürzlich wurde Patrick F. von seinem Arbeitgeber entlassen, weil er sich mittels Video öffentlich über die Freilassung eines vermeintlich straffälligen Flüchtlings auf Facebook beschwerte. Die Meinungen über die Reaktion des Arbeitgebers und das Gut der Meinungsfreiheit spalteten die Leserschaft. Sogar hohe Vertreter der Politik fühlten sich zuständig, gaben jedenfalls ihre Meinung dazu kund. Aber inwieweit kann sich privates, also außerdienstliches Verhalten, zum Beispiel eben auch in sozialen Netzwerken, auf das Arbeitsverhältnis auswirken?

Auch Postings haben Konsequenzen

Generell gilt: Auch das Internet ist kein (arbeitsrechts-)rechtsfreier Raum. Daher kann auch ein Posting arbeitsrechtliche Folgen haben. Dabei gelten für Äußerungen im Internet dem Grunde nach dieselben Regeln wie im realen Leben. Zu bedenken ist, dass über Soziale Medien auch unbeabsichtigt rasch eine Öffentlichkeit erreicht wird, die im "realen" Leben undenkbar wäre.

Ohne Zweifel hat der Arbeitnehmer die Interessen des Arbeitgebers während der Arbeitszeit zu wahren. Viele nehmen an, dass ein Posting in der Freizeit keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen hätte. Dem ist allerdings nicht so. Was darf ich als Arbeitnehmer veröffentlichen, was nicht, wo endet also die Grenze der Meinungsfreiheit?

Auch Löschen bringt nichts

Heikel ist stets die Veröffentlichung von Betriebsgeheimnissen. Schon eine fahrlässige Beeinträchtigung stellt eine Treuepflichtverletzung dar und kann zur gerechtfertigten Entlassung führen. Auch wenn das Posting nur von einem begrenzten Kreis von "Facebook-Freunden" gelesen werden kann, gilt es trotzdem als öffentlich. Ein Posting kann problemlos geteilt werden, der potenzielle Empfängerkreis ist dadurch unbegrenzt. Man könnte es deswegen mit einem Leserbrief in einer Tageszeitung vergleichen. Unerheblich ist, wenn der Eintrag später entfernt wird, da die Meldung bereits davor geteilt werden konnte und somit noch immer öffentlich ist. Betreffend die Frage, ob es sich um ein Betriebsgeheimnis handelt, urteilen die Gerichte im Einzelfall, ob der Arbeitgeber an der Geheimhaltung einer bestimmten Information ein berechtigtes Interesse haben könnte. Dabei könnte es sich beispielsweise um vertrauliche Informationen zum Kundenstock, zu geplanten Werbemaßnahmen, oder zu zukünftige unternehmerischen Entscheidungen handeln.

Partyfotos im Krankenstand

Klar ist, dass ein Arbeitnehmer mit Konsequenzen rechnen muss, wenn er zu Unrecht im Krankenstand ist ("Krankenstandmissbrauch"). Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer während des Krankenstandes alles zu unterlassen, was den Genesungsverlauf zeitlich hemmen oder verhindern würde. Daher kann ein Foto, das den Arbeitnehmer während eines Krankenstandes beim Feiern, oder im Urlaub bei einer sportlichen Betätigung zeigt, den rechtmäßigen Krankenstand anzweifeln lassen. Ob tatsächlich Krankenstandmissbrauch vorliegt, ist von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Sicher sind Art der Krankheit, ärztliche Anordnungen und die ausgeübte Tätigkeit in diesem Zusammenhang relevant.

Auch Veröffentlichung von Freunden problematisch

Beleidigungen oder Beschimpfungen des Arbeitgebers oder von Vorgesetzten können eine Entlassung rechtfertigen, sofern sich dieser in seinem Ehrgefühl erheblich verletzt fühlt. Dabei macht es einen Unterschied, ob solche Unmutsäußerungen im kleinen Kreis oder öffentlich auf Facebook kundgetan werden. Nicht nur selbst verfasste Postings, Kommentare und Likes sind problematisch, auch Veröffentlichungen durch Dritte auf der eigenen Facebookseite können arbeitsrechtliche Folgen haben. Der Arbeitnehmer ist nämlich unter Umständen verpflichtet bei Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten das Posting unverzüglich zu entfernen.

Was bei "Hasspostings" gilt

"Hasspostings" haben in der Vergangenheit immer wieder zu Entlassungen geführt. In diesem Zusammenhang spielt es eine Rolle, in welcher Branche und in welcher Funktion der Arbeitnehmer tätig ist und ob ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitgebers vorliegt. Wenn beispielsweise eine Führungskraft das Posting verfasst oder wenn dadurch schwerwiegend gegen Wertvorstellungen des Unternehmens verstoßen wird, können solche Äußerungen arbeitsrechtliche Folgen haben.

Je stärker der Arbeitnehmer, der sich in den sozialen Netzwerken äußert, mit seinem Unternehmen in Verbindung gebracht werden kann, desto höhere Achtsamkeit ist geboten. Es besteht kein Zweifel, dass ein solcher Zusammenhang gegeben ist, wenn der Mitarbeiter wie im Fall von Patrick F. ein T-Shirt mit dem deutlich erkennbaren Firmenlogo trägt. Andererseits ist auch maßgeblich, in welcher Branche das Unternehmen tätig ist. Eine Rufschädigung wird nämlich eher vorliegen, wenn eine Äußerung stark von den unternehmerischen Ansichten abweicht. Jedenfalls ist im Zweifel Vorsicht geboten, denn der Arbeitnehmer hat auch außerhalb des Arbeitsplatzes Ruf und Interessen seines Arbeitgebers zu wahren. (Jens Winter, 10.7.2017)