Die Wiener Zinshausbesitzer sind ein weiteres Mal vor dem VfGH gescheitert.

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Das Mietrecht beschäftigt die österreichischen Gerichte weiter: Vergangenen November wurden Beschwerden zum Wiener Richtwert und dem Lagezuschlagsverbot in Wiener Gründerzeitvierteln vom VfGH zwar schon abgewiesen, in der Juni-Session hat er sich aber erneut mit dem Mietrecht beschäftigt. Die Anträge von Hauseigentümern, die sich durch das Gesetz benachteiligt fühlen, wurden nun aber erneut ab- bzw. in Teilen zurückgewiesen. Das geht aus der am Mittwoch veröffentlichten VfGH-Entscheidung hervor.

Ein Stein des Anstoßes war für die Zinshausbesitzer, die sich zum Verein zur Revitalisierung und architektonischen Aufwertung der Wiener Gründerzeithäuser zusammengeschlossen haben, der Wiener Richtwert, der aktuell bei 5,58 Euro pro Quadratmeter liegt und damit der zweitniedrigste Richtwert Österreichs ist. Es sei unsachlich, wenn der Richtwert für die gesamte Steiermark und damit für die Stadt Graz höher sei als für die Bundeshauptstadt Wien, argumentierten die Antragsstelle.

Der Verfassungsgerichtshof wies dies jedoch ab. Zwar verbiete der Gleichheitsgrundsatz sachlich nicht begründbare Regelungen. Innerhalb dieser Schranken sei der Gesetzgeber aber frei, seine politischen Zielvorstellungen zu verfolgen. Mit der Festsetzung der Richtwerte habe der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Erschwinglicher Wohnraum

Auch der vergleichsweise niedrige Richtwert für Wien wurde vom VfGH als nicht unsachlich erachtet: Die Wohnsituation im Land Wien sowie die stärkere Angewiesenheit der Bevölkerung auf erschwinglichen Wohnraum würden "eine abweichende Behandlung innerhalb der Grenzen der Sachlichkeit" rechtfertigen.

Die im öffentlichen Interesse des leistbaren Wohnens zulässige Belastung der Vermieter sei auch nicht unverhältnismäßig, heißt es im Entscheid. Dies würde etwa dann zutreffen, wenn die Vermieter angesichts der Mietpreise nicht mehr in der Lage wären, ihr Eigentum angemessen zu erhalten. Die Antragsteller hätten eine entsprechende Behauptung allerdings weder näher ausgeführt "noch deckt sich eine solche Annahme mit der allgemeinen Lebenserfahrung".

Schaffung von Wohnraum nach Zweitem Weltkrieg

Ein weiterer Antrag thematisierte die Stichtagsregelung für die Vollanwendung des Mietrechts mit dem 8. Mai 1945. Wohnungen, die aufgrund einer nach diesem Stichtag errichteten Baubewilligung errichtet wurden, fallen nämlich nicht unter die Richtwertreglung.

Auch das hält der VfGH für gerechtfertigt, auch weil damit die Schaffung von Wohnraum im Rahmen des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg honoriert werden sollte. Außerdem würden dem durch den Richtwert begrenzten Mietzins im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch eingeschränkte Erhaltungspflichten des Vermieters gegenüberstehen.

Der Wiener Wohnbaustadtrat Michael Ludwig (SPÖ) begrüßte in einer Aussendung die Entscheidungen, die "eine wichtige Grundlage für die zukünftige Wohnversorgung der Wiener Bevölkerung" bilden würden. Er forderte in diesem Zusammenhang erneut eine Reform des Mietrechtsgesetzes.

Die Fachgruppe der Immobilientreuhänder in der Wiener Wirtschaftskammer ist indes nicht zufrieden: Das System des Gründerzeitviertels ziele darauf ab, Private zu diskriminieren, das Ziel leistbaren Wohnens stehe nicht im Vordergrund, hieß es in einer Aussendung.

Alexander Pawkowicz, Bautensprecher der Wiener FPÖ, kritisierte in einer Aussendung die "absurde" Differenzierung des Mietrechts: "Warum muss ein Mieter in einem Plattenbau der 60er-Jahre, womöglich ohne Wärmedämmung, mit einer umweltschädlichen Außenwandtherme und hohen Betriebskosten jeden Preis akzeptieren?" Dazu komme, dass unzählige Novellen das Mietrecht mittlerweile zu einer "Geheimwissenschaft" gemacht hätten und es "praktisch unlesbar" sei, so Pawkowicz, der ein "einheitliches Mietrecht mit einfacher Mietzinsbildung und klaren Deckelungen" fordert.

Entscheidung aus Straßburg

"Daran können wir uns langsam gewöhnen", zeigte sich Kaspar Erath, Obmann des Vereins zur Revitalisierung und architektonischen Aufwertung der Wiener Gründerzeithäuser, wenig überrascht über den VfGH-Entscheid. Sein Verein hatte erst vor kurzem zu einer Podiumsdiskussion geladen, wo erneut gefordert wurde, die Mietenregulierung aufzuheben.

Derzeit liegen Beschwerden der Zinshausbesitzer auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Entscheidung aus Straßburg dürfte aber noch länger auf sich warten lassen. "Wir werden einen langen Atem zeigen", kündigt Erath an. (zof, 19.7.2017)