Wien – Die Heirat und die Geburt nach Abschluss einer später zum Tod der Patientin führenden ärztlichen Fehlbehandlung begründen keine Schadenersatzansprüche dieser späteren Angehörigen – Ehemann und Kind – gegen den Arzt. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem am Freitag veröffentlichten Urteil klargestellt.

Die Patientin starb an einem Krebsleiden, das ihr Arzt bei wiederholten Kontrolluntersuchungen aufgrund eines Kunstfehlers nicht erkannt hatte. Nach Ende des Untersuchungszeitraumes heiratete sie und brachte einige Monate vor ihrem Tod ein Kind zur Welt. Der Ehemann und das Kind begehrten als Folge des Todes von dem Arzt Schadenersatz. Dabei ging es um Unterhalt und Kosten für die Kinderbetreuung.

Das Erstgericht erachtete diese Ansprüche für nicht berechtigt. Begründet wurde das damit, dass die sogenannte Angehörigeneigenschaft zum Zeitpunkt der Schädigung, also der Fehldiagnose nicht bestand. Zu einem anderen Urteil kam das Berufungsgericht: Es stellte auf den Todeszeitpunkt ab und gab der Klage teilweise statt. Der OGH billigte diese Beurteilung nicht. Maßgeblich für die Berechtigung, solche Schadenersatzansprüche gelten zu machen, sei der Schädigungs- und nicht der Todeszeitpunkt, erklärte der "Oberste". (APA, 21.7.2017)