Wien – Aktive und pensionierte Mitarbeiter der Nationalbank (OeNB) können ihre nach dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 geleisteten Pensions(sicherungs)beiträge nicht zurückfordern, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Bereits das Erst- und Berufungsgericht haben eine entsprechende Klage des OeNB-Zentralbetriebsrates und von Nationalbank-Dienstnehmern abgewiesen.

Der OGH beruft sich in der aktuellen Entscheidung auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtes (VfGH) zu dieser Causa, wonach der gesetzlich verordnete Eingriff bei sogenannten "Luxuspensionen" nicht verfassungswidrig ist. Die Abzüge hätten somit den gültigen gesetzlichen Vorgaben entsprochen, teilte der OGH am Freitag mit.

Zum Hintergrund: Der Zentralbetriebsrat und 1.394 aktive und pensionierte Dienstnehmer der Nationalbank waren der Ansicht, dass ihre mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 eingeführte Pflicht, ab 1.1.2013 Pensions(sicherungs)beiträge an den Bund zu entrichten, verfassungswidrig sei. Es handle sich um eine gleichheitswidrige Sonderabgabe, die den betrieblichen Pensionszusagen widerspreche. Die Kläger begehrten daher die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge und die Feststellung, dass von den Gehältern und Pensionen künftig keine Abzüge vorzunehmen seien. Das Erst- und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Über Antrag des OGH entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.3.2017, dass es ein zulässiges politisches Ziel sei, zur Harmonisierung der Pensionssysteme außergewöhnlich hohe Bezüge und Ruhegenüsse bei Unternehmen im Einflussbereich von Gebietskörperschaften mit einer Abgabe zu belegen. Der geringfügige Eingriff durch eine Abgabe von 3 bzw. 3,3 Prozent begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (APA, 21.7.2017)