Bei der Post sind die Dienstzeiten Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.

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Wien – Die Post hat zwar neue Uniformen, so manches alte Problem bleibt aber. Eines davon: die Arbeitszeit. Hier kämpft der teilstaatliche Konzern mit Regelungen, die noch aus Zeiten rühren, in denen Postler durchwegs Beamte waren. Ihnen gebührt – wie generell im öffentlichen Dienst – eine halbstündige Mittagspause, die als Arbeitszeit gilt. Beschäftigte in der Privatwirtschaft müssen sich hingegen in ihrer Freizeit erholen. De facto reduziert sich damit die 40-Stunden-Woche für Beamte auf 37,5 Stunden.

Bereits vor einem Jahr hatte der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Mittagspause bezahlte Arbeitszeit darstellt. Der Kläger war ein Altpostler in Beamtenstatus. Nun wurde diese Entscheidung sinngemäß vom Obersten Gerichtshof bestätigt, allerdings auf einer anderen Basis. Denn im aktuellen Fall (Geschäftszahl 9ObA34/17s) wurde nicht um die Auslegung des Beamtendienstrechts gerungen, sondern um den Kollektivvertrag der Post, auch Dienstordnung genannt.

14 Uhr Dienstschluss

Dieses sieht analog zum Arbeitszeitgesetz eine unbezahlte Ruhepause nach sechstündiger Tätigkeit vor. Allerdings hat die Post Zustellern seit jeher eine Arbeitszeit von sechs bis 14 Uhr vorgegeben, in der sortiert und ausgetragen werden soll. Wer keine Pause machte, konnte den Arbeitsplatz früher verlassen. Arbeitszeitaufzeichnungen gab es früher nicht.

Das änderte sich 2013 mit der Einführung eines Erfassungssystems, bei dem auch gleich die 30-minütige Pause von der Dienstzeit abgezogen wurde. Eine seit 1988 bei der Post tätige Beschäftigte klagte dagegen. Der Arbeitgeber berief sich auf die Dienstordnung, die seit 1996 gilt und entsprechend "normalen" Arbeitsverhältnissen eben keine bezahlte Ruhezeit vorsieht.

Duldung des Arbeitgebers

Die Klägerin bekam in erster und zweiter Instanz recht, die Post legte außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Der berief sich vor allem auf die Praxis, wonach die Zusteller von sechs bis 14 Uhr ihre Tätigkeit verrichten und dabei – mit Wissen und Duldung des Dienstgebers – eine Pause einlegen. Für das Entstehen eines arbeitsrechtlichen Anspruchs ist es laut ständiger Judikatur entscheidend, ob der Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der gelebten Praxis vertrauen durfte.

Das Argument der Post, die Dienstzeit von sechs bis 14 Uhr diene nur der Erledigung der Arbeit im Rahmen der 40-Stunden-Woche, überzeugte den Gerichtshof nicht. Die Diensteinteilung sei gerade so gestaltet worden, dass die Arbeit einschließlich einer halbstündigen Pause zu bewältigen sei.

Formal wies das Höchstgericht die Revision zurück, weil keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung aufgetreten ist. Die Niederlage der Post ist damit besiegelt. (as, 27.7.2017)