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Die Superreichen des Landes (im Bild Ferdinand Piëch, seine Frau und Wolfgang Porsche) verwahren ihr Vermögen in Privatstiftungen.

Foto: EPA/ULI DECK

Wien – Sie heißen Piëch, Schlaff, Haselsteiner oder Mateschitz, zählen zu den Superreichen des Landes und haben neben viel Geld noch etwas gemeinsam: Sie zählen zu jenem Personenkreis, der sein Vermögen in einer der rund 3200 österreichischen Privatstiftungen wahrt und tunlichst vermehrt. Wobei die Bezeichnung "sein Vermögen" irreführend erscheint, ist doch die Stiftung eigentümerlos. Damit geht auch einher, dass die Einflussnahme des "Gründers" und der Begünstigten auf die Körperschaft stark eingegrenzt ist.

Gemeinsam mit dem sukzessiven Wegfall von Steuerbegünstigungen hat die Judikatur den Privatstiftungen viel Wind aus den Segeln genommen. In den vergangenen Jahren wurden durchwegs deutlich mehr dieser Einrichtungen aufgelöst als neue gegründet. Und: Die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Angehörigen und dem Vorstand nehmen zu, vor allem wenn der Stifter verstorben ist. Da geht es oft um die Höhe der Zuwendungen an die Begünstigten, die Veranlagung und auch um strategische unternehmerische Fragen.

Wichtige Unternehmensbeteiligungen

Die Stiftungen sind in Österreich an vielen wichtigen Unternehmen beteiligt, beispielsweise Strabag, Andritz, RHI, Zumtobel, Erste Group oder Do&Co. Dazu kommen zahlreiche Betriebe, bei denen die in Stiftungen organisierten Mitarbeiter als Kernaktionäre fungieren, beispielsweise bei Voestalpine und Flughafen Wien. Insgesamt kontrollieren diese Körperschaften Unternehmen mit 400.000 Beschäftigten, heißt es beim Stiftungsverband.

Um die Attraktivität der Gesellschaftsform zu erhöhen und Streitigkeiten zu vermeiden, ist das Justizministerium der Industrie nun entgegengekommen. In einem Gesetzesentwurf, dessen Begutachtung noch bis 7. August läuft, wird die Rolle der Stifter und Begünstigten gestärkt. Der Schritt sei erforderlich, um der derzeitigen "Rechtsunsicherheit, Lähmung und Versteinerung" der Stiftungen entgegenzuwirken, heißt es in den Erläuterungen des Entwurfs. Um die Ziele zu erreiche, sollen im neuen Aufsichtsorgan wichtige Änderungen beschlossen werden können.

Machtverschiebung

Dazu zählen die Feststellung von Begünstigten und die Abberufung des Stiftungsvorstands ohne wichtigen Grund. De facto dürfte das eine Machtverschiebung weg von den "Managern" hin zu den Familienangehörigen bedeuten. Zudem werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Vorstände gelockert, die künftig aus dem engeren Verwandtschaftskreis der Begünstigten (z. B. Onkel, Tante) stammen dürfen.

Den Begünstigten werde damit "mehr Mitsprache und Einfluss" eingeräumt, meint dazu der auf Stiftungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Alexander Babinek von der Kanzlei Schönherr. Allerdings müssen auch familienfremde Personen – und zwar zu einem Drittel – im Aufsichtsorgan vertreten sein, bemängelt der Experte. Auch die deutlich erweiterten Veröffentlichungspflichten sieht Babinek kritisch.

"Wir sind im Großen und Ganzen zufrieden", kommentiert Christoph Kraus vom Stiftungsverband die geplanten Änderungen. Allerdings hat die Lobby wenig Freude mit der vorgesehenen Erhöhung der Arbeitnehmermitbestimmung, die von der Arbeiterkammer gefordert wurde und den höheren Transparenzanforderungen. Das führe zu mehr Bürokratie, meint Kraus. (as, 4.8.2017)