Foto: APA/DPA/Kahnert

Im Sommer sind die meisten Menschen viel unterwegs: Sie schwimmen im Freibad oder See, verreisen, gehen Essen und übernachten in Hotels. Das Smartphone ist fast immer dabei und oft im Einsatz – Instagram und Konsorten müssen ja mit neuesten Urlaubsfotos befüllt werden. Doch dabei lauern einige persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Fallen.

Für Aufsehen sorgte vor einigen Jahren etwa die Forderung der Datenschutzbehörde in Sachsen, die ein Handyverbot im Schwimmbad durchsetzen wollte. Tatsächlich dürfen fremde Badegäste nicht einfach so abgebildet werden, erklärt die Wiener Medienrechtsanwältin Maria Windhager, die auch den STANDARD berät. Die Hausordnung der Wiener Bäder untersagt dies eindeutig. Aber auch sonst ist rechtlich Vorsicht geboten.

Keine Bloßstellung erlaubt

Das Urheberrechtsgesetz normiert, dass "Bilder von Personen nicht verbreitet, also etwa online gestellt werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt würden", sagt Windhager. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn Personen "nackt oder sonst in einer für sie peinlichen und bloßstellenden Art und Weise" abgebildet sind. Das heißt also auch, dass heimlich aufgenommene Videos etwa von streitenden Paaren oder Personen, die ausrutschen, verboten sind.

Das Persönlichkeitsrecht knüpft zwar grundsätzlich an die Verbreitung an, nicht an das Fotografieren an sich. Aber laut Windhager habe der Oberste Gerichtshof (OGH) auch schon entschieden, dass bereits die bloße Fotoaufnahme einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen kann. Als Grundregel empfiehlt Windhager, alle erkennbar abgebildeten Personen um ihr Einverständnis für Aufnahme und Verbreitung des Bildes zu bitten.

Die Annahme, dass ein Bild nicht "öffentlich" sei, wenn es lediglich auf dem privaten Facebook-Profil veröffentlicht werde, sei ein Mythos. "Öffentlichkeit ist bereits dann gegeben, wenn damit zu rechnen ist, dass das Bild einer ‚Mehrzahl an Personen‘ sichtbar gemacht wird ", so Windhager.

Vorsicht bei privaten Häusern

Auch Bauwerke sind urheberrechtlich geschützt. Als Ausnahme gilt für Gebäude an öffentlichen Orten jedoch die Freiheit des Straßenbildes, sodass sowohl Fotoaufnahmen als auch deren Verbreitung in diesem Fall zulässig sind. Sind Bauwerke oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke außerdem nur im Hintergrund abgebildet, gilt laut Windhager zusätzlich die Ausnahme "des unwesentlichen Beiwerks". Bei Privathäusern und deren Gärten ist laut Windhager "aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Sicht besondere Vorsicht geboten".

Unsicheres WLAN

Zurück im Hotel oder Café lauert die nächste Falle: Das freie WLAN. Selbst, wenn man sich etwa mit der Raumnummer und einem Passwort auf einer Login-Seite identifizieren muss, sind die Daten für Zimmernachbarn oder Anrainer leicht abrufbar. Die einzige Ausnahme stellen Netze dar, die man über die Einstellungen des Betriebssystems mit Passwort authentifiziert. Dort können auch Spezifikationen des Netzwerks eingesehen werden.

Experten empfehlen, über derartige WLAN-Netze keine finanziellen Transaktionen durchzuführen und Passwörter von benutzten Seiten nach der Heimreise zu ändern. Mit einer VPN-Verbindung ist man ohnehin auf der sicheren Seite, doch darauf werden wohl die meisten Urlauber verzichten.

Hotel öffentlich kritisieren: Belege sammeln

Wer zurück aus dem Urlaub seinen Frust über mangelhafte Hotels oder schlechte Restaurants loswerden will, sollte kurz innehalten, bevor er eine vernichtende Kritik auf Bewertungsportalen wie Tripadvisor abgibt. Denn Unternehmen können Nutzer theoretisch wegen Kreditschädigung verklagen. "Voraussetzung ist aber, dass die Bewertungen objektiv unwahr sind", erklärt Windhager. "Je mehr Argumente für die negative Kritik angeführt werden, –.je ausgeprägter also das Tatsachensubstrat ist – umso schärfer darf die Kritik ausfallen, ohne kreditschädigend zu sein."

Hat man besonders schöne Fotos von Hotel oder Restaurant geschossen und diese online gestellt, dürfen diese übrigens nicht ohne weiteres für Werbezwecke verwendet werden, selbst wenn man selbst das Foto zum Hotel oder Gasthaus verlinkt hat. Der Werbende muss immer ausdrücklich eine Zustimmung des Urhebers für die Verwendung einholen, so Windhager. (Fabian Schmid, 20.6.2019)