Klagenfurt – Ein 56 Jahre alter Kärntner ist am Mittwoch von einem Geschworenensenat am Landesgericht Klagenfurt des Mordes an seiner Ex-Freundin (51) schuldig gesprochen und zu 16 Jahren Haft verurteilt worden. Staatsanwältin Sandra Agnoli warf ihm vor, der Frau im Dezember des Vorjahrs vor ihrem Haus aufgelauert und sie mit einer Eisenstange erschlagen zu haben. Der Mann gab lediglich Totschlag zu.
"Sie war meine große Liebe", sagte der Angeklagte im Gerichtssaal. Er habe sie nie verletzten wollen, an die Tat könne er sich nicht mehr im Detail erinnern. Sein Anwalt Hans Gradischnig betonte die "heftige Gemütsbewegung", die hinter der Bluttat stehe. Der Angeklagte erzählte von seinen Depressionen wegen der Trennung. Er habe lediglich mit seiner Ex, die mittlerweile eine neue Beziehung hatte, sprechen wollen. Sie habe ihn aber angeschrien, da sei ihn die Wut überkommen.
"Heftiger Affektzustand"
Anders klangen die Vorfälle in der Schilderung der Staatsanwältin. Sie beschrieb das Opfer als lebenslustige Mutter zweier Kinder. Der Angeklagte habe die Trennung nicht verkraftet. Als er erfuhr, dass sie einen neuen Mann hatte, begann er, sie zu verfolgen, zu belästigen und zu beschimpfen. Sie habe sich gefürchtet und auch Anzeige erstattet.
Der psychiatrische Gutachter konstatierte dem Angeklagten einen "heftigen Affektzustand", aber "keine schwere psychische Beeinträchtigung". Ein medizinischer Sachverständiger beschrieb die heftigen Verletzungen der Frau und den letztlich tödlichen Stich mit der Eisenstange durch Halsschlagader und Wirbelsäule. Nach den Attacken mit der Stange habe der Angeklagte noch auf das Gesicht seines Opfers eingetreten.
Thema der Verhandlung unter Vorsitz von Gerichtspräsident Bernd Lutschounig war auch die Herkunft der Mordwaffe. Der Angeklagte beteuerte, er habe sie im Nahbereich des Hauses gefunden. Zeugen, darunter der Sohn des Opfers, sagten jedoch, dort habe es keine Eisenstange gegeben. Die Geschworenen folgten schließlich der Ansicht der Staatsanwältin und entschieden auf Mord. Der Verteidiger kündigte eine Nichtigkeitsbeschwerde an, die Anklägerin will gegen die Strafhöhe berufen. Der Spruch ist damit nicht rechtskräftig. (APA, 6.9.2017)