
Sollte der OGH der Empfehlung der Generalprokuratur folgen – was er meist, aber nicht immer tut -, würde der Freispruch aufgehoben werden.
Wien/Salzburg – Kommende Woche entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Causa Salzburger Finanzskandal zwei, in der die frühere Landesbeamtin Monika R. von der ersten Instanz zum Teil schuldig und zum Teil freigesprochen wurde.
Die Generalprokuratur, Ratgeberin des OGH, spricht sich dafür aus, dass der Freispruch gekippt wird und der Schuldspruch aufrecht bleibt, bestätigt ein Sprecher der Behörde.
Der nicht rechtskräftige Schuldspruch gegen die Finanzexpertin wegen Untreue bezieht sich auf Finanzgeschäfte im Volumen von rund 539.200 Euro, der Freispruch auf einen Deal, der im Mai 2012 mit der Raiffeisen Bank International abgeschlossen wurde und sich letztlich mit 298.300 Euro zu Buche schlagen sollte. Das Erstgericht hat R. in dem Punkt freigesprochen, weil ein Mitglied des Salzburger Finanzbeirats das Geschäft im Nachhinein genehmigt hatte.
Die Anwälte R.s haben gegen den Schuldspruch Nichtigkeitsbeschwerde beim OGH eingelegt, der Staatsanwalt hat dasselbe Rechtsmittel gegen den Freispruch eingebracht.
Die Generalprokuratur hat ihre Empfehlung (Croquis) an den OGH bereits erstattet. Sie hat den obersten Richtern empfohlen, die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten zu verwerfen. Man sehe keine rechtlichen Fehler oder Begründungsmängel im Urteil, so die Juristen sinngemäß. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft dagegen soll der OGH gemäß Croquis folgen.
Die Generalprokuratur als eine Art Ratgeberin des OGH findet, wie die Staatsanwaltschaft und anders als das Erstgericht, dass der Untreuetatbestand (er setzt einen Befugnismissbrauch voraus) trotz nachträglicher Genehmigung der Finanztransaktion verwirklicht wurde.
Sollte der OGH der Empfehlung der Generalprokuratur folgen – was er meist, aber nicht immer tut -, würde der Freispruch aufgehoben, und es müsste eine Strafe bemessen werden. Darüber könnte der OGH entweder gleich selbst entscheiden, oder er verweist die Causa dafür an die erste Instanz zurück. (gra, 6.10.2017)