Erst gegen Ende Oktober kann der Beschluss zur Abschaffung der Mietvertragsgebühr rechtswirksam werden, bis dahin ist die Gebühr noch zu zahlen.

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Die Abschaffung der Mietvertragsgebühr bei Wohnimmobilien wurde vergangene Woche im Parlament beschlossen, in Kraft ist sie aber noch nicht. Wer also dieser Tage noch einen schriftlichen Wohnungsmietvertrag abschließt, ist noch zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, darauf weisen die Österreichische Mietervereinigung und der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) hin.

Wann wird die Abschaffung aber nun tatsächlich wirksam? Grundsätzlich gilt hier: Da im Beschluss kein explizites Datum genannt wird, tritt die Novelle am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Bevor dies geschehen kann, müssen aber noch zwei Dinge erledigt werden: Die Abschaffung muss noch vom Bundesrat bestätigt werden, und danach muss der Beschluss (beziehungsweise dessen verfassungskonformes Zustandekommen) vom Bundespräsidenten per Unterschrift bestätigt werden.

Bundesrat muss zustimmen

Der Bundesrat tritt am 25. Oktober zu seiner nächsten Sitzung zusammen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird dann auch dort mit einer Mehrheit von SPÖ, FPÖ und Grünen für die Abschaffung gestimmt.

Kann danach schon der Bundespräsident unterzeichnen, dürfte die Mietvertragsgebühr in den darauffolgenden Tagen endgültig eliminiert werden. Also gegen Ende Oktober 2017.

Befristung nur schriftlich möglich

Zu riskieren, vorerst nur einen mündlichen Vertrag zu schließen und nach Inkrafttreten der Novelle das schriftliche Dokument dann auszufertigen, davon raten sowohl die Mietervereinigung als auch der Verband der Immobilienwirtschaft ihren jeweiligen Mitgliedern ab: Besonders bei befristeten Verträgen wäre das sehr heikel, denn eine rechtswirksame Befristung kann laut Mietrechtsgesetz nur schriftlich vereinbart werden.

Weil die Mietvertragsgebühr bei gewerblich genutzten Immobilien – wie berichtet – beibehalten werden soll, ist es noch fraglich, wie bei gemischt genutzten Objekten – also einer Wohnung, die auch als Büro genutzt wird – vorgegangen wird. Beim ÖVI verweist man darauf, dass die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung als Lösungsansatz herangezogen werden könnte. (mapu, 18.10.2017)