Wien – Die Begünstigungen für Feste politischer Parteien sind nicht verfassungswidrig, das gab der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Donnerstag bekannt. Die Förderung der politischen Tätigkeit liege im öffentlichen Interesse und sei von Verfassungs wegen unterstützenswert, hieß es in der Aussendung.

Für Veranstaltungen und Feste von Parteien gelten seit 2016 Begünstigungen im Gewerberecht, wie sie zuvor vor allem von gemeinnützigen Vereinen beansprucht werden konnten. Der VfGH sieht in dieser Privilegierung in einem Erkenntnis vom 26. September keine Verfassungswidrigkeit, selbst dann nicht, wenn der Erlös nicht gemeinnützigen Zwecken, sondern der politischen Tätigkeit zugutekommt.

Ausgangspunkt hierfür war ein Antrag des "Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs". Er nahm ein "Kinderplatzfest" einer Wiener SPÖ-Sektion zum Anlass, um die 2016 gemeinsam mit Erleichterungen für die Gastronomie beschlossene Besserstellung von Parteien zu bekämpfen.

Der Verein machte geltend, dass die Sektion der SPÖ Wien das Straßenfest ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung veranstalte habe. Das Handelsgericht Wien wies eine Unterlassungsklage in erster Instanz ab, wogegen der Verein berief und außerdem beim VfGH einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen in der Gewerbeordnung einbrachte. In der Begründung hieß es, dass mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 und einer ebenfalls in diesem Jahr beschlossenen Novelle zur Gewerbeordnung die wirtschaftlichen Aktivitäten von Parteien gegenüber jenen regulärer Wirtschaftsreibender massiv privilegiert würden.

Unterstützenswertes Ziel

Der VfGH sah dies anders und wies den Antrag ab. In der Entscheidung dazu heißt es unter anderem, dass auch Aktivitäten politischer Parteien von Verfassungs wegen unterstützenswerte Ziele bilden.

Für begünstige Veranstaltungen von Parteien gelten Voraussetzungen wie für das sogenannte "kleine Vereinsfest". Dazu zählen die Organisation und Durchführung durch Mitglieder sowie Obergrenzen für Künstlerhonorare (1.000 Euro pro Stunde), Dauer (72 Stunden im Kalenderjahr) und Umsatz (15.000 Euro im Kalenderjahr). Dazu wurde erklärt, dass "allfällige temporäre wirtschaftliche, nicht in die Rechtssphäre reichende Nachteile von Gewerbebetrieben nicht so schwer wiegen, dass sich die Ausnahmeregelung auch in der nunmehr in einer Stundenanzahl begrenzten Form als verfassungswidrig erwiese". (APA, 3.11.2017)