Wien – Der Rechnungshof (RH) prüfte die Bundesstelle für Sektenfragen und fand einige Kritikpunkte. Konkret habe es etwa bei der Errichtung keine operativen Ziele und kein Konzept für die Weiterentwicklung trotz laufender Finanzierung gegeben. Der RH empfiehlt unter anderem, den aktuellen Bedarf und etwaige Zusammenführungen abzuklären.

Die Bundesstelle für Sektenfragen wurde 1998 mit dem Ziel gegründet, den Informationsbedarf über Sekten zu decken. Der RH prüfte die Bundesstelle im August und September 2016, wobei der Prüfungszeitraum die Jahre 2012 bis Mitte 2016 umfasste.

Kein Konzept

Dabei stellte sich heraus, dass das Familienministerium bei der Errichtung der Bundesstelle und auch in Folge keine konkreten strategischen und operativen Ziele vorgegeben hatte. Auch für die Weiterentwicklung wurde trotz laufender Finanzierung kein strategisches Konzept erarbeitet. Aufklärung über die Gefahren von Sekten betrieb die Bundesstelle öffentlich kaum sichtbar, Forschungstätigkeiten führte sie nicht durch. Die Beratungstätigkeit ging von 2010 bis 2015 um rund 42 Prozent zurück, hieß es weiters.

Kritisiert wurde auch, dass der dem Familienministerium vorzulegende Personalplan seit 2009 unvollständig war. Bei Abrechnungs- und Zahlungsvorgängen fehlten interne Kontrollmaßnahmen ebenso wie das Vier-Augen-Prinzip. Der Personal- und Sachaufwand der Bundesstelle betrug für 2015 rund 507.000 Euro. Die Überweisungen erfolgten jedoch unregelmäßig, wodurch eine Planung nur eingeschränkt möglich war.

Weiterentwicklung ausarbeiten

Generell empfiehlt der RH dem Ressort, dass konkrete Zielvorgaben festgelegt und ein strategisches Konzept für die Weiterentwicklung der Bundesstelle ausgearbeitet werden. Geprüft werden sollte eine etwaige Zusammenführung mit anderen Organisationen zu ähnlichen Themen. Die Bundesstelle selbst müsste unter anderem den Personalplan vollständig übermitteln und regelmäßig Vergleichsangebote für Rechts- und Steuerberatungsleistungen einholen. Weiters sollten die Arbeitsaufzeichnungen sowohl von den Mitarbeitern als auch vom Geschäftsführer unterschrieben werden. (APA, 3.11.2017)